Sammelklage wegen Implantaten in Österreich nicht möglich
![]() Foto: APA (dpa)/Peer Grimm
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Wien – Nach dem Skandal um mit Industriesilikon gefüllte Brustimplantate haben sich nach einem Aufruf des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) 60 betroffene Frauen gemeldet. Der VKI prüft derzeit die Möglichkeit, um gegen Hersteller und Versicherer vorzugehen. Nachdem ein Rechtsgutachten von österreichischen, deutschen und französischen Rechtsanwälten eingeholt wurde, ist die Lage, damit Geschädigte zu ihrem Recht kommen, nicht ganz so einfach, wie Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, am Donnerstag ausführte. Eine Sammelklage nach österreichischem Recht sei nämlich nicht möglich,
Verhindert wird das durch EU-Recht, das besagt, dass man sich nach dem Abtreten der Ansprüche von Geschädigten an einen Verbraucherverband wie dem VKI nicht mehr auf den Verbrauchergerichtsstand berufen kann. Hintergrund: Für EU-Länder legt eine Verordnung (EuGVVO) den Verbrauchergerichtstand bei grenzüberschreitenden vertraglichen Ansprüchen fest. Darin es sowohl einen „Verbrauchergerichtsstand“ als auch - noch spezieller - einen Gerichtsstand für Versicherungsnehmer. Wenn Konsumenten bzw. Versicherungsnehmer ihre Ansprüche zum Inkasso aber abtreten, geht dieser Gerichtsstand verloren.
„Das mag bei einer Abtretung an ein Inkassobüro sinnvoll sein, bei einer Abtretung an einen Verbraucherverband ist das aber - für grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung - kontraproduktiv“, meinte Kolba. Die Folge: Eine Sammelklage nach österreichischem Recht wird dadurch verhindert. „Wir haben dieses Problem schon vor Jahren an die verschiedenen EU-Organe herangetragen - ohne Erfolg“, so Kolba. Das sei hier besonders schade, weil keine „Großtaten“ nötig wären, sondern nur eine kleine Klarstellung im EuGVVO, mahnte der Rechtsexperte.
Frauen könnten sich an Strafverfahren gegen PIP anschließen
Was geschädigten Frauen nun bleibt, ist die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen den französischen Hersteller Poly Implant Prothese (PIP) und deren leitende Angestellte (anhängig in Marseilles) als Geschädigte anzuschließen. Der VKI prüft nun, welche Kosten dafür entstehen würden und ob man - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - das Angebot machen könne, diesen Anschluss für Betroffene kostenlos oder gegen eine kleine Kostenpauschale zu organisieren.
Weiters gibt es die Möglichkeit von der Haftpflichtversicherung von PIP, der Allianz, Ersatz zu verlangen. „Die Versicherung kann aber im Gerichtsverfahren einwenden, dass der mit der PIP geschlossene Versicherungsvertrag nichtig sei, weil sie ebenfalls von PIP getäuscht worden ist“, sagte Kolba. „Ob dieser Einwand bei Gericht erfolgreich wäre, können wir derzeit nicht abschätzen.“
Der VKI denkt daher in diesem Fall an einen Musterprozess, um die Einwendungen der Versicherung exemplarisch zu klären. Das Problem dabei ist, dass so ein Musterprozess viel Zeit in Anspruch nehmen kann und in der Zwischenzeit die Ansprüche anderer Betroffener verjähren. Mittels Vereinbarung mit der Versicherung soll das verhindert werden.
Was hinzu kommt: Ein allfälliges Vorgehen gegen den Operateur oder die Klinik - wegen Gewährleistung bzw. Schadenersatz - richtet sich gegen verschiedene Personen. Es ist aus Sicht des VKI daher nicht sinnvoll, dies gesammelt zu betreuen. Wenn Betroffene in diese Richtung weitere Schritte setzen wollen, müssen sie selbst tätig werden. Der VKI kann zwar mit Informationen zur Seite stehen, Geschädigte jedoch nicht vertreten. (APA)
aktualisiert: Do, 23.02.2012 13:37






