Agrar West attackiert Höchstgericht
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Anwalt Bernd Oberhofer, Toni Riser und Georg Danzl (v. l.) von der Plattform Agrar bzw. Agrar West schießen sich auf die Höchstgerichte ein. Foto: Böhm
Foto: TT / Thomas Boehm
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Innsbruck – Der ÖVP-Landtagsklub distanzierte sich am Dienstag in seiner Sitzung von dem am Sonntag neu gegründeten Agrargemeinschaftsverband West. „Es steht jedem zu, die Gerichte anzurufen und Einsprüche zu erheben, aber Höchstgerichtserkenntnisse müssen akzeptiert werden“, hat der stellvertretende ÖVP-Klubchef Jakob Wolf, der die Klubsitzung geleitet hat, kein Verständnis für die Agrarfunktionäre. Der Unmut in der ÖVP wächst wohl auch wegen des jetzt veröffentlichten Forderungskatalogs der Agrar West, in dem wieder heftige Attacken gegen die Höchstgerichte geritten werden.
Entgegen der von Agrar-West-Obmann Toni Riser ausgerufenen „sachlichen Auseinandersetzung“ wird den Verfassungsrichtern Rabulistik vorgeworfen und davon gesprochen, dass der Rabulist die Begriffe so lange drehe, bis der Gesetzesinhalt in sein Gegenteil verkehrt werde. „Durch Rabulistik wurde 2008 im Mieders-Erkenntnis das Eigentum der Agrargemeinschaft im ersten Schritt zum Miteigentum der Agrargemeinschaftsmitglieder und der Ortsgemeinde und im zweiten Schritt zur Allein-Substanz der Ortsgemeinde verwandelt“, heißt es. Auf die Frage, ob das der Stil der Agrar West sei, sagte Riser, er stehe zu den Aussagen. „Manchmal muss man die Dinge eben so sagen, um gehört zu werden.“
Als „völlig außer Rand und Band“ kommentierte SP-Vorsitzender LHStv. Hannes Gschwentner (SP) in einer Aussendung das Verhalten der Agrarfunktionäre der Agrar West. Er bezeichnete sie wörtlich als „Outlaws“ und erklärte, er werde darauf drängen, dass sie ihre Anwaltskosten aus dem Privatvermögen berappen müssten.
Inhaltlich warten ÖVP und SPÖ auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen über die Erlöse aus der Jagdpacht und des Holzüberlings. Bei der Jagdpacht könnte es spannend werden. Denn wie gestern bekannt wurde, verweist selbst die Landwirtschaftskammer in einer Information auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach „die Verpachtung einer Eigenjagd kein Umsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 Abs. 1 UstG“ ist. Die Besteuerung habe daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts zu erfolgen. Betroffen davon seien alle pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wie Einzelpersonen, Agrargemeinschaften oder Vereine.
Im Gegensatz zur Abteilung Agrargemeinschaften, die die Jagdpacht als gewerbliche Einnahmen eingestuft hatte, ist für den Landesagrarsenat die Jagdpacht ein agrarischer Erlös. Jetzt muss der Oberste Agrarsenat entscheiden. (pn)

