05.02.2012
Innsbruck

Dauerparker wider Willen

Selbst wenn Autos von der Schneeräumung in der Kurzparkzone eingemauert wurden, müssen die Halter Strafe zahlen – und es selbst freibuddeln.
Irgendwo da drunter muss das Auto sein. Je länger Fahrzeuge gefangen sind, desto schwieriger wird es, sie auch wieder flottzumachen. Fotos: Murauer
Foto: FOTOGRAFEN
   

Von Elke Ruß

Innsbruck – Links vom Auto baut der Schneepflug auf seinen Runden einen Wall auf und rechts der Gehsteig-Räumdienst. Auch hinter und vor dem Pkw türmen sich bald mächtige Haufen. Teils reicht eine Nacht, damit die Schneemassen bockhart werden. Das Auto ist einzementiert – womöglich in der Kurzparkzone.

Das Beserl nutzt da nichts mehr. Als untauglich erwiesen sich auch Grabungsversuche eines hilflosen Fahrzeughalters mit einem Regenschirm. Und noch bevor ein Lenker eine Chance hat, das Auto flottzukriegen, kassiert er einen Strafzettel.

Pech, weiß ÖAMTC-Juristin Anja Gruber. Zwar müssten die Stadt bzw. deren Auftragnehmer die Schneeräumung „so sorgfältig durchführen, dass sie von Nutzen für die fah­ren­den und die ge­park­ten Fahrzeuge ist“, erklärt Gruber. Wird ein Pkw trotzdem eingemauert, „besteht aber kein Anspruch, dass die Stadt das ausräumen muss“. In Extremfällen, wenn ein Lenker seinen Wagen tatsächlich nicht freikriege, „könnte man aber eine Besitzstörungsklage ins Auge fassen“.

Von Schnee und Eis verdeckte Bodenmarkierungen schützen übrigens nicht vor Strafe. Die Linien seien bloß eine Hilfe, der Lenker müsse sich an den Tafeln am Beginn und Ende der Parkzonen orientieren. Natürlich sollte ein festsitzender Pkw schnellstmöglich entfernt werden, betont Gruber. „Aber wenn es wirklich nicht geht, könnte man sagen, dass es sich nicht mehr um Parken handelt, sondern um ein ,durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges‘. Wer da einen Strafzettel kriegt, sollte auf alle Fälle Einspruch erheben.“

„Der Lenker hat dafür Sorge zu tragen, dass er wieder rauskommt. Und wenn es tatsächlich nicht ging: Was hat ihn abgehalten, die Gebühr zu zahlen?“ – Das ist die Killerfrage, die Strafreferent Gerhard Wurnitsch vom Innsbrucker Stadtmagistrat dazu parat hat. Wenn es wirklich um „Schneewände“ gehe, seien die kontrollierende Group4 und das Strafamt ohnehin nachsichtig, betont er.

Als SUV-Fahrer zu befinden, dass man für einen verschneiten Parkplatz nicht zahlen muss, ist allerdings die falsche Taktik. Aber gesetzt den Fall, ein Auto ist so eingemauert, dass nicht einmal die Türen aufgehen, um einen Parkzettel reinzulegen? „Dann wird man uns dramatisch die Situation schildern“, sagt Wurnitsch. „Und wir sind sehr anfällig, gute Geschichten auch zu glauben.“

Trotzdem: Dem Lenker bleibt vielleicht die Strafe erspart, aber nicht die Prozedur, sich Schaufel oder gar Pickel organisieren zu müssen. „Deswegen empfehlen wir eine klappbare Schaufel“, erklärt die ÖAMTC-Juristin.

Die Riegelbildung sei beim Räumen unvermeidlich, sagt Josef Mühlmann, der Amtsleiter für die Straßenbauhöfe. „Wir haben nicht die Zeit, alle Befindlichkeiten der Bürger in Bezug auf Autos, Aus- und Einfahrten zu berücksichtigen. Wir helfen auch, wo wir können“, betont Mühlmann, „aber nicht auf Zuruf.“ Bei Nacht, Schneefall und Nebel könne es vorkommen, „dass man nicht alles sieht. Die Straßenmeister machen aber Kontrollfahrten und sehen, ob jemand massiv zugeschoben ist.“ Das werde auch behoben.

Wird ein Wagen durch die Schneeräumung beschädigt, haftet der Verur­sacher. Gruber: „Aber ich muss beweisen, dass es durch die Schneeräumung passiert ist, nicht durch ein anderes Fahrzeug oder einen privaten Räumer.“ Schäden wie etwa ein kaputter Seitenspiegel kommen vor, weiß Mühlmann. Geschädigte sollten sie nach der polizeilichen Anzeige in der Präsidialabteilung melden.

Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom So, 05.02.2012
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