25.06.2010, 13:19  Aktualisiert: 15.02.2011, 14:48 
International

Grundsatzurteil bei Sterbehilfe: Anwalt wurde freigesprochen

Die Unterbrechung der künstlichen Ernährung bei einem Komapatienten kann nach einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) erlaubt sein.
Ein Prozess um Sterbehilfe brachte für den Angeklagten einen Freispruch. Foto: Keystone

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag ein Grundsatzurteil zur Sterbehilfe gefällt. Demnach ist der Abbruch der lebenserhaltenden Behandlung nicht strafbar, wenn dies dem erklärten Willen des Patienten entspricht.

Damit sprach der BGH einen Rechtsanwalt frei, der seiner Mandantin geraten hatte, den Schlauch für die künstliche Ernährung ihrer Mutter zu durchtrennen, um ihr ein würdiges Sterben zu ermöglichen.

Die 76-Jährige hatte nach einer Hirnblutung fünf Jahre lang im Wachkoma gelegen und wurde in einem Heim künstlich ernährt. Eine Besserung des Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Auch der behandelnde Arzt hielt weitere lebensverlängernde Maßnahmen für medizinisch nicht mehr angezeigt. Aber die Heimleitung lehnte die Einstellung der Ernährung ab. In dieser Situation trennte die Tochter nach Beratung mit ihrem Anwalt den Schlauch durch. Da die Heimleitung sofort eine neue Sonde legen ließ, starb die Mutter nicht durch den Eingriff, sondern erst zwei Wochen später eines natürlichen Todes.

Vor ihrer Erkrankung hatte sie mündlich geäußert, dass sie für solch einen Fall keine Behandlung mehr wolle. Das Landgericht Fulda hatte den Anwalt wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Die Durchtrennung des Schlauchs wertete das Landgericht als aktive versuchte Tötungshandlung. Die Tochter wurde allerdings freigesprochen, da sie sich aufgrund der anwaltlichen Beratung in einem Verbotsirrtum befand.

Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Rechtsanwalt rechtskräftig vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei. Die Karlsruher Richter des 2. Strafsenats begründeten die Entscheidung vor allem mit dem neuen Gesetz zur Patientenverfügung, das seit 1. September 2009 gilt.

Applaus von den Zuhörern

Das Urteil geht weit über den Einzelfall hinaus. Die Besucher im Bundesgerichtshof in Karlsruhe applaudierten nach der Urteilsverkündung. Erstmals gaben die Bundesrichter die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe auf, sondern sprachen vom Behandlungsabbruch.

Die Vorsitzende Ruth Rissing-van-Saan sagte dazu, die Unterscheidung sei juristisch ungenau. Es hänge oft von Zufällen ab, ob eine lebensverlängernde Behandlung unterlassen oder später aktiv beendet werde. Der übergeordnete Begriff sei der Behandlungsabbruch.

Der sei gerechtfertigt, wenn er dem Patientenwillen entspreche. Das entspreche dem neuen Gesetz zu Patientenverfügungen. Um den Willen eines entscheidungsunfähigen Patienten zu erforschen, sei nach dem neuen Recht nicht mehr zwingend das Betreuungsgericht einzuschalten.

Nur wenn es zwischen Arzt und Betreuer Meinungsverschiedenheiten gebe, müsse das Gericht eingeschaltet werden. Andernfalls sei der schriftlich oder mündliche geäußerte Wille zu respektieren. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten dürfe es dann auch durch Verfügung des Heimes nicht mehr geben.

Der freigesprochene Münchner Anwalt Wolfgang Putz sagte: „Das Urteil ist Wort für Wort richtig, es schafft Rechtssicherheit. Kein Arzt, kein Pflegeheim kommt jetzt noch von diesem Urteil weg.“

Der Medizinrechtler fügte hinzu: „Es ist klar gesagt worden, dass es keine Tötung darstellt, wenn man die Behandlung abbricht, auch wenn damit aktive Handlungen verbunden sind.“ (apn)

Tiroler Tageszeitung, Onlineausgabe vom Fr, 25.06.2010  13:19
aktualisiert: Di, 15.02.2011  14:48
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