19.01.2013
Österreich

Was das neue Jahr 2013 den Arbeitnehmern bringt

Mit Jänner gibt es einiges Neues im Arbeitsrecht. Pflegefreistellungen gibt es beispielsweise nicht mehr nur für die leiblichen Kinder.

Von Ernst Spreng

Innsbruck – Das neue Jahr bringt auch einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die für Arbeitsnehmer interessant sind. Im Gespräch mit AK-Arbeitsrechtler Robert Müller sind hier die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

1Pflegefreistellung: Patchwork-Familien dürfen aufatmen. Ab 2013 kann die Pflegefreistellung auch für Kinder unter zwölf Jahren beantragt werden, die im gemeinsamen Haushalt leben aber vom Partner in die Beziehung mitgebracht wurden. Neu ist auch, dass geschiedene Ehepartner diese Pflegefreistellung für ihre leiblichen Kinder beantragen können, wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Vereinfacht hat sich auch das Procedere bei der so genannten Begleitungsfreistellung. „Früher war die Begleitung von Kindern bei stationären Krankenhausaufenthalten von Art und Schwere der Erkrankung abhängig“, erklärt Robert Müller. „Jetzt sagt der Gesetzgeber: Bei Kindern unter zehn Jahren ist diese Art der Pflegefreistellung für alle stationären Aufenthalte möglich.“

2Auflösungsabgabe: Die bekannteste Änderung im Arbeitsrecht betrifft die Auflösungsabgabe. Ab 1. Jänner 2013 sind für alle Auflösungen von Dienstverhältnissen 113 Euro fällig, die der Dienstgeber zu entrichten hat. Diese Abgabe wird gemeinsam mit dem letzten Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse abgeführt. Ausgenommen davon sind bis Juli 2013 nur Bauarbeiter.

3Hitze ist Schlechtwetter: Hier kommt es mit 2013 zu einer Klarstellung im Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz. Es wurde klargestellt, dass unter den Begriff „Schlechtwetter“ auch der Begriff „Hitze“ fällt. Jetzt gilt es nur noch den Begriff „Hitze“ genau zu definieren, bevor der Sommer beginnt.

4Abfertigungen: Der vollkommene Übertritt vom alten Abfertigungssystem in das System der betrieblichen Vorsorgekasse ist weiterhin möglich. Die Begrenzung, dass so ein Übertritt nur bis Ende 2012 möglich ist, wurde aufgehoben.

5Psychische Belastungen: Im Arbeitnehmerschutzgesetz kommt es ebenfalls zu Änderungen. Vor allem die Vermeidung von arbeitsbedingten psychischen Belastungen wird stärker betont als bisher. Arbeits- und Organisationspsychologen werden ausdrücklich als Fachleute genannt, die bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehen sind, etwa bei Arbeitsplatzevaluierungen. „Die Zukunft wird zeigen, wie das in der Praxis ausschauen kann und wie Arbeitsinspektoren die Prävention auslegen“, meint Robert Müller.

Tiroler Tageszeitung, Printausgabe vom Sa, 19.01.2013
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