Handicap als Stolperstein im Beruf
Arbeitsrecht – Menschen mit Behinderung
Begünstigt behinderte Menschen: Menschen mit Behinderung können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes stellen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50 %, wird ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt.
Kündigungsschutz:
Beschäftigungspflicht: Arbeitgeber, die 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigt behinderten Menschen einzustellen. Erfüllen Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen.
Ausgleichstaxen: 25–99 Arbeitnehmer: 232 Euro pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle. 100–399 Arbeitnehmer: 325 Euro pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle. Über 400 Arbeitnehmer: 345 Euro pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle.
Von Julian Bathelt
Innsbruck – Rund 3000 Menschen mit Behinderung suchen derzeit in Tirol einen Arbeitsplatz. Jobvermittler sehen sich dabei ebenso wie potenzielle Arbeitgeber mit Problemen konfrontiert: Kann der Mitarbeiter trotz Einschränkungen mit dem Arbeitstempo mithalten? Gibt es bauliche Hürden? Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz versucht, mit dem Projekt persönliche Assistenz am Arbeitsplatz genau dort anzusetzen. Menschen mit Handicap werden zu Hause, während der Arbeitszeit oder auf dem Weg dorthin von einem Assistenten begleitet und unterstützt.
Projektleiter Paso Zengin vom Verein Selbstbestimmt Leben Innsbruck (SLI) erklärt die Hintergründe: „Das Projekt wurde ins Leben gerufen, damit Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben uneingeschränkt teilnehmen können.“ Durch die Unterstützung der Assistenten sollen vor allem Arbeitskollegen und Arbeitgeber entlastet werden: „Hilfe bei der Körperpflege während der Arbeitszeit oder beim Eintippen am Computer erhöht die Arbeitsleistung, und die Arbeit kann besser und schneller ausgeführt werden.“ Wichtigstes Prinzip dabei sei, dass der Assistent nicht für den Menschen mit Behinderung Entscheidungen trifft, sondern sich von diesem anleiten lässt und lediglich dessen körperliche Defizite ausgleicht. Der Arbeitnehmer kann somit seine Arbeit selbstständig organisieren und ist nicht auf Arbeitskollegen angewiesen.
Ganz ausgereift präsentiert sich das Projekt derzeit jedoch noch nicht, denn um daran teilnehmen zu können, muss der Betroffene mindestens in die Pflegestufe drei fallen. Verbesserungsbedarf sieht auch Zengin: „Leider sind bisher niedrigere Pflegestufen vom Projekt ausgeschlossen. Hier gibt es natürlich noch Entwicklungspotenzial.“ Für Menschen in höheren Pflegestufen findet vor Projektbeginn ein Beratungsgespräch statt, um die Voraussetzungen zu prüfen. Anschließend werden die Bereiche, in denen der Kunde unterstützt werden soll, festgelegt und beim Bundessozialamt zur Bewilligung eingereicht.
Dass mit diesem Projekt in die richtige Richtung gearbeitet wird, kann auch Thomas Radner, Leiter der Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Tirol (AK), bestätigen. Unternehmen seien allerdings auch arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, pro 25 Mitarbeiter jeweils eine Person mit Behinderung einzustellen. In der Praxis wird das leider oft missachtet: „Für jeden begünstigt behinderten Arbeitnehmer, der auf 25 Mitarbeiter nicht eingestellt wurde, muss das Unternehmen eine Ausgleichstaxe zwischen 232 und 345 Euro zahlen. In vielen Fällen wird das auch bevorzugt“, erklärt Thomas Radner.
Für ihn sollten die Arbeitgeber mehr für die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung sensibilisiert werden: „Sie erbringen häufig mehr Arbeitsleistung als ihre Kollegen, sind in Krisenzeiten aber dennoch einer höheren Kündigungsgefahr ausgesetzt.“ Einen Kündigungsschutz für begünstigt behinderte Menschen gibt es zwar, schreckt aber Unternehmen teilweise noch mehr davon ab, diese einzustellen: „Vor dem Kündigungsschutz fürchten sich sehr viele Unternehmen – vollkommen zu Unrecht.“
Der Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung wurde bis vor einem Jahr sechs Monate nach Abschluss des Dienstverhältnisses wirksam und dient dazu, den Betroffenen vor unzulässigen Entlassungen zu schützen. Um den Unternehmen die Einstellung von Menschen mit Behinderung zu erleichtern, tritt er mittlerweile vier Jahre nach Dienstantritt in Kraft. „Bis jetzt haben wir dadurch aber keine Verbesserung gemerkt, vielleicht wird es noch“, meint Radner.



