Arzt hätte Jakob retten müssen
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Wegen fahrlässiger Tötung wurde der 49-jährige Allgemeinmediziner nicht rechtskräftig zu sechs Monaten bedingter Haft verurteilt.
Foto: TT / Thomas Boehm
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Von Reinhard Fellner
Innsbruck – Das Schicksal des 2009 in seinem Elternhaus verstorbenen kleinen Osttirolers Jakob bewegte ganz Tirol. Jakob wurde 2006 als scheinbar gesundes Kind geboren, litt aber wie zuvor verstorbene Brüder an einer Immunschwäche. Heilung versprach allein eine Knochenmarktransplantation. Nachdem die Schulmedizin den Brüdern aber nicht helfen konnte, wandten sich die verzweifelten Eltern des Zweijährigen an einen praktizierenden Osttiroler Alternativmediziner. Dieser konnte das Leben des Buben freilich nicht erhalten.
Nach einer Abänderung durch den Obersten Gerichtshof wurden die Eltern letztlich nicht für ein erst angeklagtes Vernachlässigen des Kindes (ein Jahr bedingte Haft), sondern wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu sechs Monaten bedingter Haft verurteilt. Auch das gleichlautende Urteil über den Arzt wurde aufgehoben.
Nochmals wurde gestern am Landesgericht geklärt, inwieweit und wem ein (Kinder-)Arzt verantwortlich ist. Dazu regelt der Oberste Gerichtshof klar, dass nur ein spezieller Behandlungsvertrag weitergehende Fürsorgepflichten begründet: „Auch wiederholte Besuche begründen einen solchen nicht!“, zitierte Verteidiger Christian Hübner.
Staatsanwältin Erika Wander konterte, dass ein Arzt letztlich immer dem Kind und nicht den Eltern verantwortlich ist. So sah es auch ein Schöffensenat unter Richter Clemens Krenn: „Ihnen musste in genauer Kenntnis der Krankengeschichte letztlich völlig klar sein, dass Ihre Behandlung nicht helfen kann. Entweder hätten Sie das Kind also schulmedizinisch versorgen oder ein aufklärendes Gespräch mit den Eltern führen müssen, dass der Bub nun wirklich in ein Krankenhaus müsse. So tragen Sie Verantwortung für das Ableben des Kindes am Todestag!“
Sechs Monate bedingte Haft wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ergingen nicht rechtskräftig.
aktualisiert: Sa, 13.10.2012 07:06


