Bordellbesuch Geschäft wie jedes andere
Von Reinhard Fellner
Wien, Innsbruck – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bei der Beurteilung von Bordellen nun erstmals eine Totalumkehr vollzogen. So sind seit einer nun ergangenen Grundsatzentscheidung, in der erstmals von einem zuletzt 1989 gefassten Erkenntnis „abgegangen“ wird, Verträge, die in Bordellen mit Prostituierten oder deren Umfeld getroffen werden, nicht mehr sittenwidrig. Die Konsequenz: Dortige Verbindlichkeiten und Konsumationen sind künftig bei Gericht vom Freier einklagbar.
Ausgangspunkt der Rechtskorrektur war eine Champagnerparty in einem Nobel-Nachtklub. Ein Freier hatte dabei seinen Freund und Prostituierte großzügig eingeladen, wobei letztlich 31 Flaschen des teuren Sprudels verkonsumiert wurden. Danach ging es für beide in Zimmer des Nachtklubs. Als dann eine Rechnung von über 10.000 Euro fällig wurde, kam beim Lebemann jedoch Katerstimmung auf. Ohne zu bezahlen, verließ er das Etablissement und wendete später ein, dass er viel weniger konsumiert habe und er nichts schulde, weil er infolge Alkoholisierung geschäftsunfähig gewesen sei. Die verlangten Preise seien außerdem krass überhöht. Im Übrigen sei der Vertrag sittenwidrig, weil dadurch die Sexualität kommerziell ausgebeutet werde. Das Landesgericht gab dem Freier erstinstanzlich Recht und wies die Klage des Bordells ab, da Verträge über sexuelle Handlungen sittenwidrig seien, wovon auch die Konsumation des Champagners erfasst sei.
Die kehrte der OGH jetzt zum vollen Nachteil des Freiers um: Demnach sind Vereinbarungen zwischen Prostituierten und Freiern in Bordellen nicht mehr sittenwidrig: „Wird eine sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen, so begründet dies eine klagbare Entgeltforderung.“ Und: „Nicht alles, was als unmoralisch empfunden wird, ist deshalb schon sittenwidrig und damit nichtig.“


