Richter zwischen Objektivität und Öffentlichkeit
Von Cornelia Ritzer
Wien – Es war mehr eine Moralpredigt als die Begründung für einen Freispruch, die der prominente Lobbyist Alfons Mensdorff-Pouilly vergangene Woche im Wiener Straflandesgericht zu hören bekam. „Die Sache stinkt. Sie stinkt sehr, aber sie stinkt nicht genug“, erklärte Richter Stefan Apostol, dass für einen Schuldspruch „die Suppe zu dünn“ sei. Der Freispruch sei aber kein „Persilschein“. Und ob „Sie noch in den Spiegel schauen können, müssen Sie mit sich selbst ausmachen“, meinte er in Richtung „Graf Ali“. Lediglich wegen Beweismittelfälschung wurde der Burgenländer Bauer und Berater schuldig gesprochen, zwei Monate bedingt lautete das Urteil. Auch hier ein Nachsatz von Richter Apostol: Eine Geldstrafe für den bisher Unbescholtenen wäre „kein adäquates Mittel“ gewesen.
Gerade die Strafe von zwei Monaten bedingt ist für Klaus Schwaighofer, Vorstand am Institut für Strafrecht an der Universität Innsbruck, ein „sehr seltsames Urteil“. Denn für einen unbescholtenen Ersttäter wäre „eine unbedingte Geldstrafe angebracht gewesen“ – auch wenn dieser wie Mensdorff-Pouilly vermögend ist. Die zwei Monate bedingte Haft seien außerdem keine milde Strafe, betont Schwaighofer: „Da wird in der Öffentlichkeit Milde mit Unschuld verwechselt. Mensdorff ist von den schwerwiegenden Anklagepunkte schlicht freigesprochen worden.“
Dass ein Urteil ausführlich begründet wird und somit für Angeklagten und Prozessbeobachter verständlich wird, unterstützt der Innsbrucker Strafrechtsexperte. Es dürfe aber nicht zu weit gehen: „Man muss unterscheiden zwischen einer ausführlichen Begründung – warum, aufgrund welcher Beweismittel man die Verantwortung, die der Beschuldigte aufgetischt hat, nicht geglaubt hat – und einer Begründung, mit der man die Aussagen ins Lächerliche zieht.“ Für „sehr entbehrlich“ hält es Schwaighofer deshalb, „dass ein Freispruch damit begründet wird, dass zwar sehr viele belastende Indizien vorhanden waren, die Sache zum Himmel stinkt, es aber (leider) nicht für die volle Überzeugung von der Schuld gereicht hat“.
Nicht nur mit Urteilsbegründungen, auch mit Urteilen sorgten bereits zuvor Richter für Aufsehen. Der Ex-ÖVP-Politiker Ernst Strasser wurde wegen Bestechlichkeit in der so genannten Lobbying-Affäre zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt – nicht rechtskräftig. Strassers Verteidigung, dass er sich von Agenten überwacht fühlte und diesen auf die Spur kommen wollte, erklärte Richter Georg Olschak zum „wohl Abenteuerlichsten, was mir in meiner 20-jährigen Erfahrung untergekommen ist“. Bei den Treffen mit den, wie sich später herausstellte, Undercover-Journalisten hätte „ein bisschen das Euro-Zeichen in Ihren Augen geleuchte“, sagte Olschak zum regungslos zuhörenden Angeklagten weiter. Auch der Kärntner Richter Manfred Herrnhofer fand in seiner Begründung der Schuldsprüche in der Causa Birnbacher deutliche Worte. Beim Verkauf der Hypo Alpe Adria habe „die Politik das Geschehen bestimmt, es war die Politik, die Einfluss genommen hat“. Und dem ehemaligen Kärntner ÖVP-Chef Josef Martinz, der 65.000 Euro vom Steuerberater Dietrich Birnbacher erhielt, attestierte er eine „besonders verwerfliche Motivlage“.
Dass Richter, die „möglichst objektiv, seriös, höflich und emotionslos mit den Angeklagten vorgehen“ sollten, menschlich reagieren, versteht der Strafrechtler Schwaighofer: „Dass in emotionalen Situationen emotionale Äußerungen fallen, kann ich nachvollziehen.“ Trotzdem sollten sich Richter unter Kontrolle haben – vor allem, wenn die Öffentlichkeit bei etwa politischen Prozessen genauer hinschaut. „Ich habe manchmal das Gefühl, dass Richter Dinge sagen, von denen sie denken, dass die Öffentlichkeit das gerne hört.“ Manche Äußerungen seien für ihn deshalb schlicht „überflüssig“.


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