10.03.2010, 13:04  Aktualisiert: 23.08.2010, 11:09 

Österreich

Die Kirche regelt Missbrauch ohne staatliche Einrichtungen

Obwohl die Kirche sexuellen Missbrauch durchaus ernst nimmt, besteht keinerlei Verpflichtung, den Sachverhalt anzuzeigen.
Der Vorfall im Abtei Mehrerau löste eine Diskussion über die Handhabung des Kirchenrechts aus. Foto: Screenshot mehrerau.at
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Von Michaela Linser

Innsbruck – Immer mehr Missbrauchsfälle innerhalb der katholischen Kirche treten ins Licht der Öffentlichkeit. Die Vorfälle in Mehrerau und Salzburg, bei denen die Fälle kirchenintern gelöst wurden, lassen immer wieder die Frage aufkommen: Sind die Kirchenmänner nicht verpflichtet, die Fälle sexuellen Missbrauchs den staatlichen Gerichten zu melden?

„Nein, die Kirchen müssen in solchen Fällen keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft machen“, erklärt der Innsbrucker Kirchenrechtler Prof. Wilhelm Rees im Gespräch mit TT.com.

Der Codex Iuris Cannonici von 1983 spricht „schwere Sittlichkeitsverbrechen“ und ihre Folgen aber detailliert an. „Vor allem die Verschärfungen der Gesetze, die 2001 in Kraft getreten sind, zeigen, dass die Kirche sexuellen Missbrauch durchaus ernst nimmt“, so Rees weiter.

Laut der momentanen Gesetzeslage sind Priester verpflichtet, sexuelle Übergriffe durch Mitarbeiter der Kirche (dazu gehören neben Priestern auch Laien, die in kirchlichen Organisationen mithelfen) beim Bischof zu melden. Der Bischof wiederum muss nach Feststellung des Sachverhaltes den Fall der Glaubenskongregation melden. In Rom wird der Tatbestand genau unter die Lupe genommen. Die Kongregation hat dann die Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder den Fall an den Bischof zurückzuschicken. Der Sachverhalt wird dann vom zuständigen Bischof entschieden - dabei muss er sich aber an die Vorgaben halten, die ihm von der Glaubenskongregation mit auf den Weg gegeben werden.

„Dass die Kirche die Sache nicht auf die leichte Schulter nimmt, zeigen auch die Ombudsstellen der Diözesen, bei denen sich Opfer melden können“, meint der Professor für Kirchenrecht der Universität Innsbruck. Die Strafen, die auf die Verfehlungen stehen, sind laut Gesetz relativ hoch. Sie reichen von Versetzungen, Therapie-Auflagen bis hin zur Entlassung der Täter aus dem Dienst der Kirche.

Die kirchliche Verjährung ist den staatlichen Fristen seit einigen Jahren angepasst. Die zehnjährige Frist läuft ab dem 18. Lebenjahr des Opfers. Somit muss die Tat bis spätestens zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zur Anzeige gebracht werden.

Tiroler Tageszeitung, Onlineausgabe vom Mi, 10.03.2010  13:04
aktualisiert: Mo, 23.08.2010  11:09
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