Innsbruck
Lintner-Doppel für Top-Juristen unvereinbar
Von Peter Nindler
Innsbruck, Schwaz – Die Debatte ist nicht neu: Denn seit Hans Lintner (VP) am 15. Jänner zum Schulratspräsidenten gewählt wurde, wird darüber diskutiert, ob die Funktionen des Präsidenten und des Bürgermeisters vereinbar sind. Denn ein amtsführender Präsident des Landesschulrats darf während seiner Tätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. Es gibt aber nicht nur eine juristische, sondern auch eine politische Ebene. Letztere thematisierten vor allem die Grünen, die sich seither fragen, welche Tätigkeit Lintner nebenbei ausführt. Schließlich hat Schwaz 12.800 Einwohner.
LH Günther Platter (VP) sah in Lintners Doppelfunktion kein Problem. Er hat sich aber durch den Verfassungsdienst in der Landesregierung abgesichert. Wie sich jetzt herausstellt, müssen aber der Landesspitze ernste Zweifel gekommen sein. Diese waren jedoch wie weggeblasen, als am 12. Februar ein Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts auf dem Schreibtisch lag. Kernaussage: Die Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, u. a. Gemeinderat, wird vom Verfassungsgesetzgeber nie als (privat)wirtschaftliche Tätigkeit angesehen. Die Ausübung des Bürgermeisteramtes sei daher kein Beruf mit Erwerbstätigkeit und nicht mit der Funktion des Schulratspräsidenten unvereinbar.
Anders sieht es hingegen Österreichs Top-Verfassungsexperte Heinz Mayer. In einem Gutachten für den grünen Parlamentsklub hält Mayer die Expertise des Bundeskanzleramts für unzutreffend. „Wenn das Amt des Bürgermeisters vielfach auch als Nebenamt ausgeübt wird, so kann es doch nicht verkennen lassen, dass es sich dabei nicht um eine gelegentliche bedeutungslose Nebentätigkeit handelt. Das Gegenteil ist der Fall“, führt Mayer an.
Der Verfassungsjurist verweist auch darauf, dass im Unvereinbarkeitsgesetz wohl Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvertretung, nicht aber Bürgermeister vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (keine Erwerbsfunktionen). „Somit ist das Amt des Bürgermeisters mit dem Amt des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates unvereinbar“, schließt Mayer in seiner gutachterlichen Stellungnahme.
Der Landeshauptmann respektiere selbstverständlich die Meinung Mayers, aber er stütze sich auf die Expertisen der Verfassungsjuristen im Landhaus und im Bundeskanzleramt, verlautete gestern aus seinem Büro.






