Innsbruck
Tirols Skischulgesetz gekippt
Innsbruck, Wien – Einmal mehr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Tiroler Gesetz aufgehoben. Dieses Mal betrifft es das Tiroler Skischulgesetz, das die Pflichten für Skischulbetreiber und Mindeststandards des Angebots festlegt. Das Tiroler Gesetz verhinderte bisher Spartenskischulen z. B. nur für Snowboardunterricht bzw. forderte eine gewisse Anzahl von Skilehrern. Das wird sich künftig jedoch ändern, denn ein Tiroler hat diese Regelungen beim Verfassunsgerichtshof erfolgreich bekämpft.
Der Skilehrer wollte eine „Ein-Mann-Skischule“ betreiben, die Bewilligung wurde ihm jedoch versagt. Da er auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat mit seiner Beschwerde abgeblitzt war, rief er das Höchstgericht an. Der Grund für die Ablehnung: Die Behörde erklärte, dass die Einschränkung auf einen „Ein-Mann-Betrieb“ dem im Tiroler Skischulgesetz zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer bestimmten Mindestgröße einer Skischule widerspreche. Der Tiroler erfülle zwar alle Voraussetzungen für alle notwendigen Leistungen – u. a. Erteilung von Unterricht im Ski- und Langlauf, Snowboarden –, „aber das kann denklogisch nur jeweils in einer Sparte oder Leistungsklasse sowie zeitlich hintereinander“ erfolgen.
Damit verstößt das Gesetz laut Höchstgericht (G 275/09-6 vom 26. Februar 2010) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit. Künftig sind deshalb auch Spartenskischulen möglich. Zudem kann der Skiunterricht, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, auch außerhalb von Skischulen erteilt werden. Der VfGH sieht dadurch auch nicht die Qualität bzw. das notwendige Kernangebot gefährdet.
Bereits vor zwei Jahren wollte das Land Tirol das Gesetz ändern, hielt jedoch an der umfassenden Skischule fest. Der Entwurf wurde wieder zurückgezogen, man wollte das Erkenntnis des Höchstgerichts abwarten. Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof dem Land eine Frist bis 31. März 2011 zur Änderung eingeräumt. In einer ersten Reaktion erklärte LH Günther Platter, „dass die Aufhebung keine Katastrophe ist“. Man habe ohnehin schon eine Novelle geplant. Diese werde man bis zur eingereichten Frist verabschieden. (pn)






