Rot-Blau - SPÖ-Debatte Fall für Statuten-Feinspitze
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA318 vom 08.06.2015 muss es der Korrekturhinw...
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA318 vom 08.06.2015 muss es der Korrekturhinweis richtig lauten: muss es im ersten Satz des dritten Absatz richtig heißen: „Stellungnahme aus der SPÖ“ (nicht: Bundeskanzleramt) --------------------------------------------------------------------- ~ Wien (APA) - Die SPÖ-interne Debatte nach Rot-Blau im Burgenland könnte ein Fall für Statuten-Feinspitze werden. Denn im Vorfeld der Präsidiumssitzung kam die Diskussion auf, inwieweit in den Parteistatuten überhaupt vorgegeben ist, dass Landesparteien Beschlüsse des Bundesparteitags umsetzen müssen.
Das Präsidium könnte am Montag in Stein meißeln, dass Landesorganisationen freie Hand bei der Wahl ihrer Regierungspartner haben, wurde im Vorfeld der Sitzung spekuliert. Damit wären sie bezüglich der sattsam bekannten Beschlüsse des Bundesparteitags, wonach es keine Koalition mit der FPÖ auf welcher Ebene auch immer geben soll, aus der Pflicht.
Der Online-“Standard“ verwies am Montag außerdem auf eine Stellungnahme aus der SPÖ, wonach das Statut schon bisher nicht vorsehe, dass der Bundesparteitag Landesorganisationen overrulen könne. Die Sozialistische Jugend dagegen sieht das völlig anders - und führt ebenfalls das Statut ins Treffen: „Wenn wer (den, Anm.) Beschluss des Parteitages aufheben will, muss es einen außerordentlichen Parteitag geben“, twitterte SJ-Chefin Julia Herr am Montag. „Ansonsten geht es statutarisch nicht.“
Und was steht nun in den Statuten? Genaue Regeln, wie seine Beschlüsse umzusetzen sind, finden sich tatsächlich nicht in den Bestimmungen, die den Parteitag betreffen. Laut Paragraf 33 ist der Bundesparteitag aber jedenfalls das „höchste willensbildende Organ“ der Partei und unter anderem dafür zuständig, über Parteiprogramm und -Statut sowie Anträge „über wichtige, das Parteileben berührende Fragen“ zu befinden (Paragraf 34). Und die Landesorganisationen haben sich ihre eigenen „willensbildenden Organe“ zu geben.
Weiter vorne indes werden auch die Pflichten der Mitglieder festgehalten. Und da heißt es klipp und klar: Ein Mitglied darf weder gegen Ziele und Grundsätze des Parteiprogramms verstoßen noch Aktionen setzen, die „der im demokratischen Willensbildungsprozess festgelegten Politik der SPÖ“ widersprechen - und zwar „insbesondere nicht in Gemeinschaft mit Angehörigen anderer Parteien“.