VwGH: Suspendierung des Strafamtsleiters von Zell am See rechtswidrig
Salzburg/Zell am See (APA) - Der Suspendierungsbescheid der Landesregierung Salzburg gegen den Strafamtsleiter der Bezirkshauptmannschaft Ze...
Salzburg/Zell am See (APA) - Der Suspendierungsbescheid der Landesregierung Salzburg gegen den Strafamtsleiter der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ist laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rechtswidrig. Das teilte der Rechtsanwalt des Pinzgauers am Dienstag der APA mit. Nun muss sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg erneut mit der Beschwerde des Betroffenen gegen seine Suspendierung befassen.
Anfang Juli 2014 wurde bekannt, dass in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See offenbar zahlreiche Strafverfahren unerledigt liegen geblieben seien und dadurch mehrere 100.000 Euro an Forderungen offen stünden. Mitte August wurden dann der Strafamtsleiter sowie Bezirkshauptfrau Rosmarie Drexler von der Dienstbehörde des Landes Salzburg suspendiert. Beide brachten Beschwerde dagegen beim Landesverwaltungsgericht ein, waren damit aber abgeblitzt: Die Suspendierungen wurden im Herbst bestätigt.
Daraufhin brachte der Anwalt des Strafamtsleiters, der Salzburger Rechtsanwalt Thomas Schwab, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser habe nun mit Entscheidung vom 24. Juni 2015 die Revision entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes als zulässig und berechtigt erachtet, erklärte Schwab.
Der VwGH habe festgestellt, dass die Abweisung der Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid durch das Landesverwaltungsgericht rechtswidrig gewesen sei, „weil der Spruch des Bescheides der Salzburger Landesregierung übernommen wurde und dieser rechtswidrig war“, erläuterte der Rechtsanwalt. „Die wesentliche Grundlage der Aufhebung ist, dass der Suspendierungsbescheid derart unkonkret gefasst war, dass aus diesem nicht klar wird, welche Vorwürfe meinem Mandanten überhaupt gemacht werden und Grundlage der Suspendierung sein sollen, geschweige dann, ob diese Vorwürfe schwer genug wiegen würden, um eine Suspendierung zu tragen.“
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg muss nun neuerlich über die damals eingebrachte Beschwerde entscheiden. Schwab geht davon aus, dass aufgrund der VwGH-Entscheidung der Suspendierungsbescheid vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wird.
Die Bezirkshauptfrau war auch wegen des Erwerbs und der Nutzung ihres Dienstfahrzeuges in Kritik geraten, in diesem Zusammenhang ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs und der Vorteilsannahme. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, wie ein Sprecher der WKStA gegenüber der APA am Dienstag erklärte.