Urteil

AUA darf Flugzeiten nicht nachträglich ändern

An der Frage, ob den Austrian Airlines durch Eurowings nicht Konkurrenz in den eigenen Reihen entsteht, würden sich die Geister scheiden, heißt es in dem Bericht.
© Austrian Airlines

Wien – Das Handelsgericht Wien HG hat eine Klausel in den AGB der Austrian Airlines (AUA) gekippt, die besagte, dass Flugzeiten auch noch na...

Wien –Das Handelsgericht Wien HG hat eine Klausel in den AGB der Austrian Airlines (AUA) gekippt, die besagte, dass Flugzeiten auch noch nach der Buchung geändert werden können. Dagegen hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geklagt. Das Gericht gab der Klage nun Recht. Denn die Klausel lasse eine unbeschränkte und einseitige Änderung der ursprünglich vorgenommenen vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Flugzeiten durch die AUA zu. Eine Leistungsänderung sei aber nur dann zulässig, wenn sie im Vorhinein ausgehandelt wurde, die Aufnahme in AGB oder Vertragsformblätter genügt nicht. Und es komme nicht darauf an, ob die Fluglinie an geänderten Abflugzeiten schuld oder nicht schuld sei. Wenn sich die Flugzeiten ändern, müsse man als Fluggast ein Wahlrecht haben, ob man „auch nach Fristablauf auf Erfüllung des Vertrages besteht“ – also einen späteren Flug akzeptiert – oder vom Vertrag zurücktritt. Damit gilt, so der VKI, uneingeschränkt die Europäische Fluggastrechte-Verordnung.

Die AUA will sich nicht weiter dazu äußern und teilte auf Anfrage der TT mit: „Austrian Airlines akzeptiert das Urteil des Handelsgerichts und passt die Geschäftsbedingungen entsprechend an.“ (hu)

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