Gekippte Steuern für Pokersalon - Innsbrucker Stadtsenat zuständig

Innsbruck (APA) - Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einen Steuerbescheid der Stadt Innsbruck bezüglich eines Pokersalons gekippt hat...

Innsbruck (APA) - Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einen Steuerbescheid der Stadt Innsbruck bezüglich eines Pokersalons gekippt hatte, muss nun der Stadtsenat eine zweitinstanzliche Entscheidung treffen. Dies teilte ein Sprecher der Stadt der APA am Mittwoch mit. Innsbruck hatte der Betreiberin eines Pokersalons rund 736.000 Euro an Vergnügungssteuer vorgeschrieben.

„Eine zweite Instanz der Stadt Innsbruck, in diesem Fall der Stadtsenat, muss nun unter Rücksichtnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes eine neuerliche Entscheidung treffen“, erklärte der Sprecher. Das Urteil selbst müsse man so hinnehmen. Ein Fehler sei der Stadt bei dem Steuerbescheid nicht unterlaufen. „In der Stadt Innsbruck hat man das Vergnügungssteuergesetz einfach anders ausgelegt als der Verwaltungsgerichtshof“, fügte der Sprecher hinzu.

Der VwGH prüfte den Fall anhand des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes. Nach diesem Gesetz werde das Veranstalten von Vergnügungen nämlich auf unterschiedliche Weise besteuert, hieß es in einer Aussendung des VwGH. Hänge die Teilnahme vom Lösen einer Eintrittskarte ab, werde das Entgelt für diese Karte der Steuer unterworfen. Werden hingegen keine Eintrittskarten ausgegeben, dann sehe das Gesetz je nach Art der Vergnügungen spezielle Steuersätze vor. Bei der Aufzählung dieser Vergnügungen und der auf sie anzuwendenden Steuersätze würden Pokersalons jedoch nicht erwähnt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass das Tiroler Vergnügungssteuergesetz für Pokern in Pokersalons nur dann eine Besteuerung vorsieht, wenn die Teilnahme an den Kartenspielen vom Lösen einer Eintrittskarte abhängig ist. Dies sei bei der Betreiberin des Pokersalons jedoch nicht der Fall gewesen. Deshalb habe der VwGH die Vorschreibung von Vergnügungssteuer als rechtswidrig beurteilt und den diesbezüglichen Bescheid aufgehoben, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit.

~ WEB http://www.vwgh.gv.at ~ APA326 2015-08-19/14:15