Schutzkleidung am Bike ist keine Pflicht
Von Reinhard Fellner...
Von Reinhard Fellner
Innsbruck –Eine Versicherung verweigerte einer gestürzten Bikerin Ansprüche, da sie keine Motorradkleidung trug – zu Unrecht, entschied das Gericht: Es sollte ein Ausflug nach Südtirol werden, als sich ein Landecker Paar an einem Augusttag aufs Motorrad setzte. Doch schon im Sellraintal kam es zum Unfall, nachdem ein deutscher Pkw ohne zu blinken nach links abgebogen war: Die beifahrende Frau – bekleidet mit Integralhelm, Lederjacke, Nierenschutz und Jeans – erlitt neben einem Leberriss schwerste Hautverletzungen im Hand- und Fingerbereich. Sie hatte keine Handschuhe an. Die Haftpflichtversicherung ortete Sorglosigkeit und lehnte die Bezahlung von 22.958 Euro an Schmerzensgeld und Schadenersatz ab. Nach einer Akontozahlung von gerade 10.000 Euro klagte die Landeckerin schon aufgrund möglicher späterer Komplikationen am Landesgericht. Die erfahrene Zivilrichterin Claudia Zimmermann-Ganahl gab dem Klagsbegehren (nicht rechtskräftig) statt.
Das praxisnahe Urteil: „Im Gegensatz beispielsweise zu Rennradfahrern, wo sich mittlerweile ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Radfahrer dahingehend gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige einen Radhelm trägt“, habe sich in der Bevölkerung ein Bewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung beim nicht sportlich ambitionierten Motorradfahren noch nicht herausgebildet. Zimmermann-Ganahl: „Auch wenn das Tragen von Schutzkleidung jedenfalls zu empfehlen ist, besteht aus Sicht des Gerichtes kein allgemeines Bewusstsein, dass lediglich unvernünftige Fahrer bei Ausflugsfahrten Jeans tragen oder auf Handschuhe verzichten. Eine Sorglosigkeit, die zu einer Haftungseinschränkung führt, liegt damit nicht vor.“