Meinl Bank vs. FMA 2 - Eigenmittelschwäche machte Prüfern Sorgen
Wien (APA) - KPMG hat die Bankenaufsicht am 16. Juni 2014 eingeschaltet, also ihre Berichtspflicht nach Bankwesengesetz (BWG) ausgeübt - die...
Wien (APA) - KPMG hat die Bankenaufsicht am 16. Juni 2014 eingeschaltet, also ihre Berichtspflicht nach Bankwesengesetz (BWG) ausgeübt - dies wegen Unterschreitung des Eigenmittelerfordernisses und Schwäche bei der internen Kontrolle der Meinl Bank, geht aus dem FMA-Bescheid hervor.
Am gleichen Tag informierte die Bank selbst die Finanzmarktaufsicht, „dass zum 31.12.2013 nun ein Jahresverlust in der Höhe von 15,28 Mio. Euro vorliege. Daraus resultiere eine vorläufige Eigenmittelunterschreitung in der Höhe von 6,11 Mio Euro. Diese Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses werde man aber alsbald im Wege einer Kapitalerhöhung Ende Juni beheben.“
Nach entsprechender Aufforderung der FMA bekam die Meinl Bank dann am 30. Juni 2014 einen Zuschuss über 9 Mio. Euro von „einer Großmuttergesellschaft“, sodass die Eigenmittelquote an dem Tag wieder über das Mindesteigenmittelerfordernis auf knappe 9 Prozent stieg.
Puncto Eigenmittel kritisiert die FMA unter anderem, dass die Meinl Bank ihre 1996 gegründete Tochter Meinl Bank Antigua bis Juni 2014, also 18 Jahre lang, nicht von ihren anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen hat - obwohl das Gesetz dies bereits seit 1994 vorgeschrieben hätte. „Es ist kaum nachvollziehbar, wie es zu so einem gravierenden Fehler bei der Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel der Bank kommen kann. Der Umstand, dass die Beteiligung an einem anderen Kreditinstitut jahrelang gesetzeswidrig den Eigenmitteln zugerechnet wurde, stellt ein schwerwiegendes Versagen der internen Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren dar“, so die FMA. Es ging um 2,4 Mio. Euro, um die sich die Eigenmittel im Juni 2014 verringert haben.
Die Meinl Bank hat gegen den Bescheid der FMA wie berichtet Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Für das Geldhaus sind die von der Behörde vorgeworfenen Verfehlungen „keinesfalls von besonderer Schwere“ und rechtfertigen nicht die Absetzung der Vorstände Peter Weinzierl und Günter Weiss. Zudem stelle die FMA hauptsächlich auf Sachverhalte ab, die sich bis September 2014 zugetragen haben und blende „zahlreiche positive Entwicklungen seit damals völlig aus“.
Das Kreditinstitut weist weiters darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren keinen rechtskräftigen Verwaltungsbescheid der FMA gegen Geschäftsleiter der Meinl Bank und deren Mitarbeiter gebe. Die Abberufung der Vorstände käme einem „lebenslangen, europaweiten Berufsverbot“ gleich.
Bankchef Weinzierl hat am Mittwoch zusätzlich Parteienstellung im Verfahren verlangt; der Bescheid richtet sich nämlich nur gegen die Bank, mit der Folge, dass Weinzierl und Weiss sich nicht persönlich gegen die Vorwürfe wehren können. Weinzierl fordert daher vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Überprüfung des entsprechenden Paragrafen im Bankwesengesetz (BWG).
Laut FMA-Bescheid muss die Meinl Bank binnen drei Monaten, also bis 24. Oktober 2015, neue Geschäftsleiter installieren. Über die von der Bank beantragte aufschiebende Wirkung muss das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entscheiden.
Die Beschwerde der Bank liegt nun aber einmal bei der FMA, die zwei Monate Zeit hat, eine Vorentscheidung zu treffen, also ihren eigenen Bescheid abzuändern und aufzuheben - was sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht tun wird. Erst dann wird die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergereicht. Sollte die FMA das erst knapp vor dem 24. Oktober tun, hieße das für Weinzierl und Weiss, dass sie abdanken müssen - obwohl das Gericht später feststellen könnte, dass sie zu Unrecht abberufen wurden.
~ WEB http://www.meinlbank.com
http://www.fma.gv.at ~ APA344 2015-08-21/14:52
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