Deloitte lobt neues Bilanzstrafrecht: „Gut gearbeitet“
Wien (APA) - Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte sieht das neue Bilanzstrafrecht, das am 1. Jänner 2016 in Kraft tritt, grundsätzli...
Wien (APA) - Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte sieht das neue Bilanzstrafrecht, das am 1. Jänner 2016 in Kraft tritt, grundsätzlich positiv. „Gratulation, da ist gut gearbeitet worden“, kommentierte Deloitte-Österreich-Geschäftsführer Bernhard Gröhs am Dienstag vor Journalisten. Allerdings hätte man sich „aus Sicht der Wirtschaft“ die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige gewünscht.
Im Bilanzstrafrecht wurde die „Tätige Reue“ (§ 163 d StGB) eingeführt. Damit können falsche Veröffentlichungen straflos wieder korrigiert werden, allerdings in einem sehr engen Zeitrahmen, gibt Gröhs zu bedenken. Nicht strafbar ist demnach, wenn jemand falsche Darstellungen freiwillig berichtigt oder fehlende Angaben nachträgt - aber beispielsweise beim Bericht an ein Aufsichtsorgan nur solange, bis die Sitzung des Organs beendet ist. Durch diese enge Regelung sei zu befürchten, dass spätere Korrekturen nur zögerlich erfolgen, weil die Gefahr einer Kriminalisierung bestehe, meint Gröhs.
Begrüßt wird von Gröhs die nunmehr „klare Regelung“ im Strafgesetz: So wurden die Begriffe des Rechnungswesens „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ direkt ins Gesetz übernommen. Weiters wurde die Formulierung, wenn jemand „in unvertretbarer Weise“ handle, neu aufgenommen. Dadurch werde ein Eventualvorsatz eigentlich ausgeschlossen, denn die Formulierung ziele auf Wissentlichkeit und Absichtlichkeit ab, meint der Deloitte-Österreich-Geschäftsführer.
Für die Strafbarkeit ist auch erforderlich, dass die Falschdarstellung geeignet ist, „einen erheblichen Schaden für den Verband (das Unternehmen, Anm.), dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen“, heißt es im Gesetz. Bei der Beurteilung von Bilanzdelikten werden weiterhin die Sachverständigen eine wichtige Rolle spielen, erwartet Gröhs.
Auf die Zusammenhänge zwischen Finanz - und Bilanzrecht verwies Deloitte Tax-Partner Alexander Lang. Sollte mit einem Finanz- auch ein Bilanzvergehen verbunden sein, könne die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerbereich gleichzeitig eine nicht strafbefreiende Anzeige im Bilanzbereich darstellen.
UNIQA-Finanz- und Risiko-Vorstand Kurt Svoboda warnte vor einer Kriminalisierung der Manager, wenn Straftatbestände zu eng gefasst seien. Gerade Bewertungsfragen seien oft schwierig zu lösen. Überregulierungen nähmen viel Zeit des Managements in Anspruch und könnten auch Innovationen hemmen, so der Versicherungsvorstand.
Schon alleine durch die Aufnahme von Ermittlungen gegen einen Vorstand entstehe für diesen ein enormer Imageschaden, auch wenn es gar nicht zu einer Anklage und einem Prozess komme, gab Deloitte-Forensic-Partnerin Karin Mair zu bedenken.
Angesprochen auf die spektakuläre Entscheidung von Deloitte, als Bilanzprüfer der Hypo Alpe Adria Bank das Testat für die Bilanz 2004 zurückzuziehen, verteidigte Gröhs den damaligen Schritt. „Man muss als Wirtschaftsprüfer eine Grenze ziehen“. Im Zuge der Prüfung der Bilanz 2005 tauchten hohe Swap-Verluste der Hypo schon im Jahr 2004 auf. Deloitte zog daraufhin den Bestätigungsvermerk (Testat) für die Hypo-Bilanz 2004 zurück, der Co-Prüfer Confida folgte.