Lindt gewinnt süßen Bärenstreit gegen Haribo
Sie sind beide süß. Doch können „Goldbär“ und ein goldener „Lindt-Teddy“ aus Schokolade verwechselt werden? Rechtlich hatte der BGH nun das Wort. Kurz gesagt: Es ist nicht alles „Goldbär“, was glänzt.
Karlsruhe – Der in goldene Folie gehüllte Schoko-Bär von Lindt darf in den Regalen bleiben. Die Markenrechte des Gummibärchenherstellers Haribo („Goldbären“) werden durch den Lindt-Teddy nicht verletzt, urteilte der Bundesgerichtshof inKarlsruhe am Mittwoch. Die Entscheidung hat Bedeutung über denFall hinaus.
Der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt verkauft den Bären, der eine Schleife um den Hals trägt, seit 2011 in der Weihnachtszeit. Haribo sah seine Markenrechte verletzt: Der Bonner Süßwarenhersteller vertreibt seit den 1960er Jahren Gummibärchen und ließ später auch die Wortmarke „Goldbären“ schützen. In einer Abbildung auf der Verpackung ist einBär mit roter Schleife zu sehen.
Haribo wollte den Schokoteddy verbieten lassen. Die Vorinstanzen gaben mal Haribo, mal Lindt recht.Zuletzt jedoch wies das Oberlandesgericht Köln die Klage des Bonner Gummibärchenherstellers ab.Dagegen ging Haribo in Revision zum BGH, die nun abgewiesen wurde.
Der Schokoteddy stelle keine unlautere Nachahmung vonHaribos Fruchtgummiprodukten dar, sagte der Vorsitzende BGH-Richter WolfgangBüscher in Karlsruhe. Zwar seien die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ vonHaribo in Deutschland sehr bekannt. Dennoch fehle es an einer Verwechselungsgefahr. Der Verbraucher verknüpfe mit den Haribo-Bären nicht automatisch den Schokoladenhohlkörper von Lindt.
DasGericht legte in seinemGrundsatzurteil außerdem die Voraussetzungen fest, nach denen eine dreidimensionale Figur wie der Lindt-Teddy die Rechte einer Firma an einer Wortmarke verletzten kann.
„Wir bedauern das Urteil des Bundesgerichtshofs und halten es für inhaltlich unzutreffend“, teilte Haribo in einer Stellungnahme mit. (dpa)
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