Österreich muss 4. Geldwäsche-Richtlinie bis Juni 2017 umsetzen
Wien (APA) - Österreich muss bis spätestens 26. Juni 2017 die 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union komplett in nationales Recht u...
Wien (APA) - Österreich muss bis spätestens 26. Juni 2017 die 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union komplett in nationales Recht umsetzen. Dafür ist eine Änderung der betroffenen Materiengesetze notwendig, sagte der Geldwäsche-Experte des Finanzministeriums, Stefan Wieser, am Donnerstag bei einer Konferenz in Wien. Auch eine nationale Geldwäsche-Risikoanalyse sei notwendig.
An der Wirtschaftsuniversität Wien findet heute, Donnerstag, die Konferenz „Geldwäschebekämpfung in Gegenwart und Zukunft“ statt. Experten aus Wissenschaft, Finanzministerium, Staatsanwaltschaft, Finanzmarktaufsicht (FMA), Einlagensicherung und Steuerberatungskanzleien debattieren die Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie. WU-Rechtswissenschafter Severin Glaser wies in seinem Vortrag auf die Problematik von virtuellen Währungen hin, weil der Geldwäschereistrafbestand diese derzeit kaum umfasse.
Die Richtlinie soll Geldwäsche in Europa weiter erschweren, sieht härtere Strafen vor und verstärkt Compliance-Maßnahmen. Personen, die gewerblich mit Gütern oder Dienstleistungen ab einem Wert von 7.500 Euro statt bisher 15.000 Euro handeln, müssen erfasst werden. „Wirtschaftlich Berechtigte“ in Unternehmen sollen leichter identifiziert werden, um künftig kriminellen Organisationen besser auf die Schliche zu kommen. Die Geldwäsche-Richtlinie wurde auch um neue „Bedrohungen“ erweitert (z. B. Glücksspielsektor und Steuerkriminalität). Die Bestimmungen sind auch auf politische Personen anzuwenden.
Österreichs Banken müssen bereits ab heuer bei Geschäften mit österreichischen politisch exponierten Personen (PEP) und öffentlichen Funktionsträgern erhöhte Sorgfaltspflichten walten lassen, teilte die Finanzmarktaufsicht Anfang Dezember 2014 mit. Das gilt für Regierungsmitglieder, Parlamentarier, Spitzenbeamte und auch deren Angehörige, und zumindest eine Zeit lang auch für ehemalige Politiker.
Betroffen sind aktive Politiker oder auch Behördenleiter und ihre Ehepartner, Kinder und Eltern sowie sonstige „bekanntermaßen nahestehende Personen“. Ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem politischen Amt gilt ein Amtsträger dann nicht mehr als politisch exponiert.
Als „wichtige öffentliche Ämter“ gelten in der unmittelbaren Politik neben Staatschefs, Regierungschefs, Ministern und Staatssekretären auch Parlamentsmitglieder. Dazu zählen aber auch Mitglieder von Höchst- und Verfassungsgerichten, Rechnungshöfen, Zentralbanken, Botschafter, hohe Militärs sowie Leitungs- und Aufsichtsorgane staatlicher Konzerne.
Bankmitarbeiter sind angehalten, die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie eine „PEP“ als Kunden aufnehmen. Außerdem sind die Geschäftsbeziehungen einer stärkeren kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Bei auffälligen Transaktionen müssen ohnehin die geltenden automatischen Warnsignale anschlagen.