Haushaltsrecht: Verordnung des Finanzministers fertig
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA 332 vom 05.10.2015 muss es im 3. Absatz, le...
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA 332 vom 05.10.2015 muss es im 3. Absatz, letzter Satz richtig heißen: „Auch der Plan, dass auch die Gemeindeverbände...“ (nicht: „Gemeinden“) --------------------------------------------------------------------- ~ Wien (APA) - Die zur Schaffung einheitlicher Haushaltsregeln für die Bundesländer notwendige Verordnung des Finanzministers ist seit letzter Woche fertig. Man sei hier mit dem Rechnungshof, aber auch den Ländern einig, die Verordnung könne in den nächsten Tagen erlassen werden, sagte eine Sprecherin des Finanzministers zur APA. Einige Punkte sind allerdings nicht erfasst, deren Regelung ist noch strittig.
Die Neufassung der sogenannten Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV), in der laut Finanzverfassung „Form und Gliederung“ der Haushaltsregeln festzulegen sind, ist laut der Sprecherin von Finanzminister Hans-Jörg Schelling (ÖVP) zwischen den Beteiligten soweit akkordiert. Erfasst sind davon unter anderem der Umstieg von der Kameralistik auf eine Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnisrechnung, auch die unterschiedlichen Schuldenbegriffe sowie Bewertungsvorschriften für Vermögensbewertungen sind in der Verordnung geregelt.
Rechtlich von der Verordnung nicht erfasst sind einige angestrebte Punkte, auf die man sich inhaltlich schon geeinigt hat - darunter das Spekulationsverbot, die Wirkungsorientierung (welche Ziele die Gebietskörperschaften mit ihrem Ressourceneinsatz verfolgen), die mittelfristige Finanzplanung und Haftungsobergrenzen. Auch der Plan, dass auch die Gemeindeverbände von der Verordnung erfasst werden, müsste extra geregelt werden.
Wie dies erfolgen soll, darüber sind sich Finanzministerium, Rechnungshof und Länder noch nicht einig. Laut Schellings Büro soll dies über eine 15a-Vereinbarung (Bund-Länder-Vereinbarung) erfolgen. Sollte zur Umsetzung dieser Bestimmungen auch eine Änderung der Finanz-Verfassung notwendig sein, so müsse man darüber noch reden, sagte Schellings Sprecherin. Im Rechnungshof ist man der Ansicht, dass es zur Regelung dieser Punkte auf jeden Fall eine Änderung der Finanzverfassung braucht - und eine 15a-Vereinbarung nicht notwendig ist.
Die Länder-Vertreter hingegen sind der Ansicht, dass eine 15a-Vereinbarung auf jeden Fall ausreicht. Dazu genüge auch die von den Finanzlandesreferenten Niederösterreichs und des Burgenlands, Wolfgang Sobtoka (ÖVP) und Helmut Bieler (SPÖ), Montagvormittag angekündigte 15a-Vereinbarung zwischen den Ländern, die am 20. Oktober beschlossen werden soll. Artikel 15a, Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung zwischen den Ländern vor, soweit nur „Angelegenheiten ihres selbstständigen Wirkungsbereiches“ getroffen werden.
Sollte Schelling die Verordnung erlassen (die sich inhaltlich mit der von den Ländern angestrebten 15a-Vereinbarung decken dürfte), so sind laut Länder-Vertretern jene Punkte, die von der Verordnung nicht erfasst sind, in der von Sobotka und Bieler angekündigten 15a-Vereinbarung abgedeckt. Eine weitere 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wird in Sobotkas Büro als nicht notwendig erachtet.