Hypo-U-Ausschuss - VfGH weist eine Dobernig-Beschwerde zurück
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA089 vom 07.10.2015 muss es im Titel richtig ...
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA089 vom 07.10.2015 muss es im Titel richtig heißen: ... Beschwerde zurück (nicht: ab) ... Weiters ist der erste Absatz wie folgt zu ersetzen: Eine Beschwerde des ehemaligen freiheitlichen Kärntner Landespolitikers Harald Doberbnig gegen seine neuerliche Ladung vor dem Hypo-Untersuchungsausschuss ist vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zurückgewiesen worden. Das teilte das Höchstgericht am Mittwoch mit. --------------------------------------------------------------------- ~ Wien/Klagenfurt (APA) - Eine Beschwerde des ehemaligen freiheitlichen Kärntner Landespolitikers Harald Doberbnig gegen seine neuerliche Ladung vor dem Hypo-Untersuchungsausschuss ist vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) zurückgewiesen worden. Das teilte das Höchstgericht am Mittwoch mit.
„Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es steht dem Untersuchungsausschuss nämlich frei, den Beschwerdeführer auch dann zu laden, wenn dieser ein VfGH-Verfahren anhängig gemacht hat. Eine solche Vorgangsweise stellt von vorneherein keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar“, heißt es in einer Aussendung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH).
Kurz gesagt heißt das, Dobernig - der auf Antrag des U-Ausschusses beim Bundesverwaltungsgericht bereits für ein Nicht-Erscheinen mit einer Beugestrafe über 3.000 Euro belegt wurde - hat morgen seiner Ladung Folge zu leisten. Kommt er morgen auch nicht, droht im eine polizeiliche Vorführung.
Über eine weitere Beschwerde Dobernigs beim VfGH, die grundsätzlich den Ausschluss seiner Vertrauensperson, Franz Großmann, betrifft, hat der VfGH indes noch nicht entschieden, teilte das Höchstgericht weiters mit. „Das Verfahren ist anhängig.“
Wen Dobernig (FPÖ/BZÖ/FPK) morgen als Vertrauensperson mitnehmen will, darüber ist in der Parlamentsdirektion nichts bekannt, hieß es von dort auf APA-Anfrage. Die Vertrauensperson muss im Voraus auch nicht genannt werden.
~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA119 2015-10-07/10:19