VwGH-Bedenken zu Aberkennung von subsidiären Schutz bei Verurteilung
Wien (APA) - Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich Bedenken des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gegen jenen Paragrafen im Asylgesetz ang...
Wien (APA) - Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich Bedenken des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gegen jenen Paragrafen im Asylgesetz angeschlossen, der straffällig gewordenen subsidiär Schutzberechtigten den Status wieder aberkennt. Ein Mann aus Somalia hatte in seinem Fall Revision erhoben. Der VwGH beantragte beim VfGH nun die Aufhebung der Gesetzesstelle, hieß es am Mittwoch in einer Aussendung.
Paragraf 9 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, „wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens oder eine gleichzuhaltende Verurteilung eines ausländischen Gerichtes vorliegt“. Konkret geht es um die Frage, ob die Maßnahme der Aberkennung in Relation zum begangenen Verbrechen steht, was der VfGH auch in einem ähnlich gelagerten Fall derzeit erörtert. Die Bestimmung könnte im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen.
Der Revisionswerber im VwGH-Verfahren ist ein Staatsangehöriger von Somalia, dem 2009 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er wurde im März 2012 am Landesgericht Korneuburg wegen Schlepperei sowie wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und entzog dem Mann die Aufenthaltsberechtigung.
Der betroffene Somalier erhob Beschwerde gegen die Entscheidung und begründete diese damit, dass in seinem Fall keine schwere Straftat vorliege und es zudem eine positive Prognose gebe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich nun die außerordentliche Revision an den VwGH, in der unter anderem geltend gemacht wird, bei der Prüfung der Aberkennung müsse auch die „Gemeingefährlichkeit“ geprüft werden.
Auch der VfGH prüft derzeit einen ähnlichen Fall, betroffen ist ein ebenfalls subsidiär schutzberechtigter Mann aus Afghanistan, der in Wien wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden war. Der VfGH hegt ebenfalls Bedenken, dass die Vorschrift „unsachlich“ ist und ob die Maßnahme der Aberkennung immer in Relation zur Schwere des Verbrechens steht.
~ WEB http://www.vwgh.gv.at
http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA403 2015-10-07/15:48