Radhelm-Pflicht für Kinder bis zwölf Jahre
Eine Auswertung des ÖAMTC ergab, dass nur 28 Prozent der Erwachsenen beim Radfahren einen Helm tragen. Das Risiko von schweren Kopfverletzungen würde deutlich reduziert werden.
Wien – Seit über vier Jahren müssen Kinder bis zwölf Jahre in Österreich einen Helm tragen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind oder als Beifahrer mitfahren. Für Erwachsene gibt es keine Pflicht. Fakt ist allerdings, dass das Tragen eines Helms bei einem Unfall vor Verletzungen schützt oder zumindest die Folgen abschwächt. Allerdings trägt nicht einmal ein Drittel der Erwachsenen einen Helm.
Das ergab eine Auswertung des ÖAMTC im August in Wien. Insgesamt 1.500 Radfahrer wurden erfasst, lediglich 28 Prozent trugen einen Helm. Bei den Männern waren es 31 Prozent, bei den Frauen lediglich 25 Prozent, sagte ÖAMTC-Verkehrsexperte David Nose.
Weniger schwere Kopfverletzungen durch Schutz
Der ÖAMTC wertete auch die Daten von verunglückten Radfahrern aus den Jahren 2008 bis Mitte 2015, die in der eigenen Unfallforschungsdatenbank erfasst werden, aus. Hier zeigte sich, dass das Tragen eines Helms das Risiko von schweren Kopfverletzungen deutlich reduziert. „Der Anteil an verunglückten Radfahrern ohne Helm, die schwere oder lebensbedrohliche Kopfverletzungen aufwiesen, liegt bei 48 Prozent. Bei Radfahrern, die einen Helm trugen, ist dieser Prozentsatz mit 34 Prozent deutlich geringer“, bemerkte Nose. Allerdings bietet auch ein Helm keinen völligen Schutz vor lebensbedrohlichen Kopfverletzungen. Bei Kollisionen mit Fahrzeugen mit höheren Geschwindigkeiten oder einem unglücklichen Aufprall können Unfälle auch mit Fahrradhelm tödlich enden.
Die Helmpflicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gilt seit 31. Mai 2011 auf öffentlichen Straßen. Laut der entsprechenden Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Begleitpersonen dafür sorgen, dass das Kind einen Helm trägt. Eine Missachtung der Pflicht stellt allerdings keine Verwaltungsübertretung dar und wird daher nicht geahndet.
Im September 2014 hatte jedoch der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals die Helmpflicht auch für Radfahrer bejaht, die unter rennmäßigen Bedingungen fahren und sich damit besonderen Risiken aussetzen. Erleidet ein solcher bei einem Sturz Verletzungen, die beim Tragen eines Helmes vermeidbar gewesen wären, trifft ihn demnach eine Mitschuld. (APA)