Abberufung von Meinl-Bank-Chefs: FMA wehrt sich gegen Gerichts-Abfuhr
Wien (APA) - Die Finanzmarktaufsicht (FMA) will im Rechtsstreit mit der Meinl Bank um die Abberufung der Bankchefs nicht klein beigeben und ...
Wien (APA) - Die Finanzmarktaufsicht (FMA) will im Rechtsstreit mit der Meinl Bank um die Abberufung der Bankchefs nicht klein beigeben und zieht vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die FMA sieht nämlich in einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), der teils zugunsten der Meinl-Banker ausgefallen ist, eines ihrer wesentlichen Aufsichtsinstrumente ausgehöhlt.
Konkret bekämpft die FMA den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur aufschiebenden Wirkung der Banker-Abberufung mit einer außerordentlichen Revision.
Dabei stützen sich die Aufseher im Wesentlichen auf zwei Argumente: Die FMA habe im Verfahren keine Möglichkeit gehabt, auf die ergänzenden Stellungnahme der Meinl Bank zu replizieren. Just auf jene Ergänzung habe sich das BVwG aber in ihrer Begründung gestützt.
Weiters ist die FMA der Meinung, das Gericht hätte auch die von der Aufsicht ins Treffen geführte „abstrakte Gefahr“ berücksichtigen müssen, die von den Bankchefs ausgehe. Schließlich könnten sich die von ihr vorgeworfenen „groben Sorgfalts- und Gesetzesverstöße“ jederzeit wiederholen, argumentiert die FMA.
Das BVwG hatte dem Antrag der Meinl Bank auf aufschiebende Wirkung der Absetzung ihrer beiden Geschäftsleiter Peter Weinzierl und Günter Weiß zum Teil stattgegebenen: Weinzierl darf bleiben, bis das eigentliche Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen FMA-Abberufungsbescheid - darüber muss das BVwG erst entscheiden - abgeschlossen ist. Der behördliche Auftrag, den zweiten Vorstand Weiß abzuberufen, ist hingegen rechtskräftig aufrecht.
Die FMA hatte per Bescheid vom 24. Juli angeordnet, dass die Meinl Bank binnen drei Monaten neue Vorstände finden muss, um nicht ihre Banklizenz zu verlieren. Die Finanzaufseher werfen Weinzierl und Weiß mehrerlei grobe Verfehlungen vor, etwa ist in dem umfangreichen Bescheid von „bilanziellem Blindflug“ die Rede.
Dass das Bundesverwaltungsgericht der FMA puncto Aufschiebung eine Teilabfuhr erteilt hat, will diese nicht auf sich sitzen lassen. Laut ihrer 16-seitigen außerordentlichen Revision an den VwGH, die der APA vorliegt, ortet die FMA unter anderem einen „wesentlichen Verfahrensmangel“. Dass die Aufsicht zur ergänzenden Äußerung der Meinl Bank nicht Stellung nehmen konnte, stelle eine Verletzung ihres Anhörungsrechts dar. Diese Missachtung wiege umso schwerer, als die Meinl-Äußerungen im BVwG-Beschluss „nahezu wortgleich“ wiederholt würden. Hätte das Gericht dagegen die FMA angehört, wäre es möglicherweise zu einer anderen Beurteilung gekommen.
FMA-Sprecher Klaus Grubelnik bestätigte der APA auf Anfrage den Gang zum Verwaltungsgerichtshof. „Wir haben die außerordentliche Revision eingebracht, weil wir die Gefahr sehen, dass ein wesentliches Aufsichtsinstrument der FMA, nämlich die Enthebung der Geschäftsleiter, die gravierende Verfehlungen zu verantworten haben, ausgehöhlt wird.“
Das BvWG hatte, verkürzt gesagt, argumentiert, das bisher stets nur einzelne Geschäftsleiter abberufen wurden, nicht jedoch der gesamte Vorstand. In den Augen der FMA ist das ein ungerechtfertigtes Abweichen von der Spruchpraxis des VwGH, zumal die Abberufung von zwei Bankchefs statt nur einem kein „unverhältnismäßiger Nachteil“ wäre. Im Endeffekt würde die BVwG-Auslegung der FMA zufolge dazu führen, „dass gegen Banken mit zwei unzuverlässigen Geschäftsführern keine effektiven Maßnahmen mehr ergriffen werden können ... „.
~ WEB http://www.meinlbank.com
http://www.vwgh.gv.at ~ APA348 2015-10-08/13:30