Abberufung von Meinl-Bank-Chefs 2 - FMA glaubt Schäden nicht

Wien (APA) - Aus der Meinl Bank hieß es am Mittwoch auf APA-Anfrage: „Die FMA bestätigt das Bild, das sich mittlerweile in der Öffentlichkei...

Wien (APA) - Aus der Meinl Bank hieß es am Mittwoch auf APA-Anfrage: „Die FMA bestätigt das Bild, das sich mittlerweile in der Öffentlichkeit verfestigt hat: Selbst wenn es offensichtlich ist und gerichtlich festgestellt wurde, dass sich diese Behörde geirrt hat, deren Schritte zu weit gegangen sind, zieht die FMA keine Konsequenzen aus ihren Fehlern, sondern geht den falschen Weg immer weiter. Das ist kein gutes Signal für den heimischen Finanzmarkt.“

Einer der großen Argumentationsstränge der FMA ist das zwingende öffentliche Interesse. Dieses sei bei der Meinl Bank auch ohne „Gefahr im Verzug“ oder „konkrete Gefahr“ gegeben, meint die Aufsicht. Denn die Meinl-Bank-Chefs hätten „wiederholt falsche Zahlen der Finanz- und Ertragslage gemeldet und wiederholt unrichtige Mitteilungen getätigt ... .“

Im Sommer 2014 hätten diese Sorgfaltsverstöße beinahe zum Ende des Geschäftsbetriebs geführt, „als in der Bank ‚unerwartet‘ eine Unterschreitung der Eigenmittel aufgedeckt wird“, so die FMA in ihrer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). „Unter der Führung der aktuellen Geschäftsleiter befindet sich die mitbeteiligte Partei fortgesetzt in einer abstrakt großen Gefahr weiterer grober Sorgfalts- und Gesetzesverstöße, welche sich jederzeit erneut in einer weiteren Krise konkretisieren können.“ Es bestehe also ein „zwingendes öffentliches Interesse“ an einer „sofortigen Neubesetzung des Vorstands“, zumal das Ziel der Bankenaufsicht vornehmlich die Reduzierung abstrakter Gefahren sei.

„Gefahr“ müsse nicht nur eine „finanzielle Bedrohung“ bedeuten, so die FMA in Bezug auf ihre laufenden Ermittlungen gegen die Meinl Bank wegen Einhaltung der Geldwäschebekämpfungsbestimmungen. Die FMA hatte diesbezüglich die Wirtschaftsprüfer von PwC mit Ermittlungen beauftragt; der im März vorgelegte PwC-Bericht liegt nun bei der Staatsanwaltschaft. Es geht darin um mehrere Treuhandkredite der Meinl Bank mit Auslandsbezug, etwa Russland und Ukraine. Die Bank selbst hatte den Bericht Ende August als „völlig subjektiv, unsachlich und schlampig“ bezeichnet.

In ihrer außerordentlichen Revision gegen den Aufschiebe-Beschluss bringt die Finanzmarktaufsicht weiters eine „Gesamtverantwortung des Vorstands“ aufs Tapet. Es könne nicht sein, dass das BVwG bei der Abberufung von Günter Weiß ein öffentliches Interesse anerkenne, Peter Weinzierl jedoch vorerst im Amt lasse, ohne dies näher zu begründen.

Ganz und gar nicht nachvollziehen kann die FMA den von der Bank und auch vom Gericht behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil, den die Abberufung von zwei Geschäftsleitern mit sich brächte. Das Geldhaus hatte die Schäden mit 4,6 Mio. Euro beziffert, jedoch - laut FMA - „in keinem einzigen Fall durch die Vorlage entsprechender Unterlagen bekräftigt“.

Die Aufsicht zweifelt die Schadenssumme massiv an. Keineswegs könne es sein, dass es durch ein Ausscheiden von Weinzierl bei fünf Kreditgeschäften über 16,3 Mio. Euro „pauschal“ zu Kredit- und Zinsausfällen in Höhe von 20 Prozent der Kreditsummen kommen werde. Für den Schaden, so die FMA, habe die Bank keine Belege vorgelegt, die Kreditnehmer, zu denen Weinzierl laut Bank den zentralen Kontakt hatte, würden unter Verweis aufs Bankgeheimnis nicht offengelegt.

Auch, dass Weinzierls Abgang zu einer um zehn Prozent erhöhten Vergleichsquote bei den Anlegerverfahren führen würde, ist für die FMA nicht plausibel. Die Bank hatte mit der langjährigen Erfahrung und dem Gesamtüberblick von Weinzierl argumentiert. Dazu die FMA: Auch andere Bankmitarbeiter und Anwaltskanzleien befassten sich mit den Anlegerklagen.

Auch glaubt die FMA nicht, dass durch einen plötzlichen Abgang von Weinzierl das Risiko bestehe, dass zwei Meinl-Immobilien, für die Weinzierl ein „außergewöhnlich gutes“ Kaufangebot erhalten habe, dann nur noch um die Hälfte weggehen. „Warum sollte ein Käufer ausschließlich wegen einer Erneuerung des Vorstands auf einmal weniger zahlen?“, fragt die FMA.

Die Aufsicht findet das Vorbringen der Bank „in seiner Gesamtheit unglaubwürdig“. Es entspreche „nicht der Lebensrealität, dass ein Bankvorstand (Weinzierl, Anm.) in der Lage ist, so viele Bereiche um Detail mitzugestalten.“

Falsch sei auch, dass das BVwG im Fall Meinl einen Schaden in Höhe des 1,5-Fachen des EGT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) als unverhältnismäßig anerkenne, obwohl der VwGH selbst beim 3,5-Fachen des EGT keinen unverhältnismäßigen Schaden erkenne.

Ob die FMA mit ihrer Beschwerde durchkommt, ist offen. Erst einmal muss das VwGH entscheiden, ob es die außerordentliche Revision überhaupt zulässt. Das geht nur, wenn wesentliche Rechtsfragen zu klären sind. Der VwGH hat in dem Fall auch keine zeitliche Frist. Theoretisch könnte die Entscheidung also auch erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Meinl-Beschwerde gegen die Chef-Abberufung erfolgen.

~ WEB http://www.meinlbank.com

http://www.vwgh.gv.at

http://www.fma.gv.at ~ APA367 2015-10-08/13:43