Haftungen bleiben bei Bankenabwicklung mit Schuldenschnitt bestehen
Wien (APA) - Wenn eine Bank abgewickelt wird und es dabei zu einem Schuldenschnitt kommt, bleiben allfällige Haftungen oder Bürgschaften unv...
Wien (APA) - Wenn eine Bank abgewickelt wird und es dabei zu einem Schuldenschnitt kommt, bleiben allfällige Haftungen oder Bürgschaften unverändert bestehen. Gläubiger können sich also weiter an den Bürgen wenden. Das stellt eine Anpassung des Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetzes klar, die zur Begutachtung ausgeschickt wurde.
Bisher war die Formulierung nicht ganz eindeutig und ließ auch den Schluss zu, dass mit dem Schuldenschnitt alle Forderungen eines Gläubigers abgegolten sein könnten. „Die Textierung kann zu Auslegungsfragen führen, sofern das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird“, heißt es dazu in den Erläuterungen, denn laut ABGB erlischt eine Bürgschaft mit dem Untergang der Hauptschuld.
Im neu im Gesetz eingefügten Absatz heißt es nun aber ausdrücklich: „Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt.“
Und in den Erläuterungen steht: „Die Beseitigung einer Sicherungszusage eines Dritten würde eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellen, weil dies nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung steht.“
Derzeit steht die Bad Bank der Hypo Alpe Adria, die Heta, vor der Abwicklung, wobei gut 10 Mrd. ihrer Verbindlichkeiten mit einer Haftung des Landes Kärntens versehen sind. Das Land will nun mit den Gläubigern der Heta über einen Rückkauf der Anleihen mit einem Abschlag verhandeln, was einem „freiwilligen“ Schuldenschnitt gleichkäme. Auch im Rahmen der Abwicklung wird damit gerechnet, dass die Bank den Gläubigern nur einen Teil ihrer Forderungen auszahlen wird - also einen Schuldenschnitt vorsieht. Grundsätzlich könnten sich die Gläubiger dann für den Rest ihrer Forderung beim Land Kärnten schadlos halten, allerdings ist offensichtlich, dass das Land mit einem Jahresbudget von 2 Mrd. Euro diese Forderungen nicht bedienen kann und wohl in die Zahlungsunfähigkeit schlittern würde.
Im Finanzministerium betont man, es sei immer klar gewesen, dass Haftungen bei einer Bankenabwicklung mit Schuldenschnitt bestehen bleiben. Allerdings hat die Republik Österreich im August 2014 ein Sondergesetz zur Sanierung der Hypo Alpe Adria (HaaSanG) beschlossen, wonach Nachranganleihen im Wert von 890 Mio. Euro und Bayern-Forderungen im Wert von 800 Mio. Euro nicht bedient werden sollten, obwohl es darauf Haftungen des Landes Kärnten gab. Im Juli 2015 hat der VfGH dann entschieden, dass Österreich nicht mit einem Gesetz die Landeshaftungen Kärntens aushebeln darf.
Standard & Poor‘s (S&P) hat in ihrem heute veröffentlichten Rating für Österreich die Bewertung mit AA+ (zweitbestes Rating) bekräftigt und das unter anderem damit begründet, dass sie trotz des Vorschlages für einen Gläubigerschnitt weiter daran glaube, dass Österreich grundsätzlich - also in allen anderen Fällen als bei der Heta - Eigentumsrechte achten wird. Außerdem sieht die Ratingagentur die Chance, dass auch das aktuelle Gesetz - noch ohne die aktuell vorgeschlagene Reparatur - vom Verfassungsgerichtshof zu Fall gebracht wird.
~ WEB www.heta-asset-resolution.com ~ APA510 2015-10-09/16:28