Tierversuche: Kriterien für Schaden-Nutzen-Analyse in Begutachtung
Wien (APA) - Ein zentrales Element des 2012 in Kraft getretenen Tierversuchsgesetzes (TVG) ist die Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen....
Wien (APA) - Ein zentrales Element des 2012 in Kraft getretenen Tierversuchsgesetzes (TVG) ist die Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen. Das Wissenschaftsministerium hat nun, wie im Gesetz vorgesehen, einen Kriterienkatalog für diese Analyse im Rahmen einer Verordnung zur Begutachtung ausgeschickt. Damit sollen Objektivität und Transparenz der Schaden-Nutzen-Abwägung verbessert werden, wie es heißt.
Im Auftrag des Ministeriums hat eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Herwig Grimm, Professor für Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung am Messerli-Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien, den Kriterienkatalog ausgearbeitet. Dabei wurden Vertreter der Forschung, des Tierschutzes und der zuständigen Behörden miteinbezogen. Als Ziele des Katalogs, der von den Antragstellern ausgefüllt werden muss, nennt der Entwurf einerseits die „Verbesserung der Objektivität, Transparenz und Einheitlichkeit von Schaden-Nutzen-Analysen“ sowie einen „bestmöglichen Ausgleich der berechtigten Interessen des Tierschutzes und des Wirtschaft- und Forschungsstandortes Österreich“.
Tierversuche, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, müssen von der beim Wissenschaftsministerium eingerichteten Tierversuchskommission des Bundes genehmigt werden, in der Vertreter der zuständigen Ministerien, der Wirtschaft, des Tierschutzes und der Forschung sitzen. Für die Genehmigung aller anderen Tierversuche gibt es neun Länderbehörden.
Im Genehmigungsverfahren für einen Tierversuch ist eine Schaden-Nutzen-Analyse durchzuführen, in deren Rahmen bewertet wird, „ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können“, wie es im TVG heißt. Der ausgefüllte Kriterienkatalog sei dabei zu berücksichtigen.
Mit diesem Kriterienkatalog betrete man Neuland. Österreich sei das erste europäische Land, das versuche dies umzusetzen „und damit die Objektivität im Genehmigungsverfahren zu erhöhen“, betonten kürzlich Vertreter des Wissenschaftsministeriums bei einem Workshop der Veterinärmedizinischen Universität Wien vor Journalisten. Mit dem Kriterienkatalog gebe es nun eine vergleichbare Grundlage für alle zehn Behörden.
Bei sogenannten regulatorischen Tierversuchen, etwa zur Einhaltung nationaler oder EU-Regelungen, wie Toxizitätsprüfungen ist die Schaden-Nutzenanalyse nicht erforderlich. In allen anderen Fällen sollen in dem Kriterienkatalog neben allgemeinen Informationen zum jeweiligen Projekt, etwa ob es sich um Grundlagen- oder angewandte Forschung handelt, Angaben zum Nutzen und zu Schäden gemacht werden.
So wird u.a. gefragt, „wie groß der erwartete wissenschaftliche Nutzen oder pädagogische Wert des Projekts“ ist (Antwortmöglichkeit: gering, mittel, groß) und wem die Ergebnisse des Projekts letztlich zugutekommen (Menschen, Tieren, Umwelt). Es wird aber auch nach möglichen Zusatznutzen gefragt, etwa für ein anderes Wissenschaftsgebiet, den Beitrag zur internationalen Forschung oder den Zielsetzungen des TVG hinsichtlich möglichen Beiträgen zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren. Gefragt wird auch nach einer praktischen Nutzung des Projekts und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, den erwarteten Nutzen zu generieren.
Bei den Angaben zu den Schäden müssen nicht nur Angaben über die Zahl und Art der im Projekt verwendeten Tiere gemacht werden, sondern auch der Anteil der erwarteten Schweregrade. Bei besonderen Belastungen (Schweregrad „schwer“) wird speziell nach der wissenschaftlichen Begründung dafür gefragt. Allgemein sind im Kriterienkatalog alle Antworten zu begründen.
Bereits in der Ausarbeitungsphase hatte Grimm gegenüber der APA betont, dass es sich bei dem Kriterienkatalog um „keinen Bewertomaten handelt, wo man oben ein paar Bewertungen hineingibt, einen Hebel zieht und unten Ja oder Nein herauskommt“. Der Katalog sei auch nur ein Teil der Projektbeurteilung und ersetze nicht, sondern unterstütze die Behördenentscheidung.
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