Haushaltsrecht: Einheitliche Länder-Regeln ab Budget 2020
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA203 vom 19.10.2015 muss es im Titel „ab Budg...
~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA203 vom 19.10.2015 muss es im Titel „ab Budget 2020“ (nicht: 2019) heißen, im Untertitel „haben bis 2021 Zeit“ (nicht 2020) , und im ersten Absatz müssen die Jahreszahlen ebenfalls auf 2020 bis 2021 korrigiert werden. --------------------------------------------------------------------- ~ Wien (APA) - Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) hat die lange angekündigten einheitlichen Budgetregeln erlassen. Länder und Gemeinden über 10.000 Einwohner müssen die neuen Vorgaben ab dem Budget 2020 anwenden, alle anderen Gemeinden ab 2021. Spätestens bis dahin müssen sie ihre Budgets auf doppelte Buchführung umstellen und vergleichbare Angaben über Landes- und Gemeindefinanzen liefern.
Die derzeitige „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung“ (VRV) stammt aus 1997. Zeitgemäß sind die darin festgelegten Regeln nicht mehr: Die EU schreibt längst eine mehrjährige Finanzplanung vor und das veraltete System der kameralistischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde vom Bund bereits vor Jahren durch eine doppelte Buchführung („Doppik“) ersetzt. Einige Länder sind hier mittlerweile nachgezogen.
Kritik gibt es auch an der mangelnden Transparenz und Vergleichbarkeit der Länderbudgets. So stellte der Rechnungshof wiederholt fest, dass die Länder die eigentlich zur Vereinheitlichung gedachten Budgetregeln unterschiedlich auslegen. So werden zentrale Begriffe (wie „Finanzschulden“ oder „Rücklagen“) unterschiedlich definiert, auch eine einheitliche Darstellung der Vermögenswerte fehlt. Ein genauer Vergleich der Budgets und Schulden von Ländern und Gemeinden ist damit nicht möglich.
Die neue Verordnung soll die meisten dieser Kritikpunkte nun beheben: Ländern und Gemeinden wird die Umstellung von der Kameralistik auf eine Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung vorgeschrieben. Bestandteil wird laut dem der APA vorliegenden Entwurf daher auch eine „Eröffnungsbilanz“ über das Landesvermögen zum 1.1.2019 sein. Zentrale Begriffe wie „Finanzschulden“, „Haftungen“, „Rückstellungen“ etc. werden genau definiert.
Nicht vorgeschrieben wird Ländern und Gemeinden allerdings eine mehrjährige Budgetplanung. Außerdem gilt die Verordnung zwar für Länder, Gemeinden sowie deren Tochterfirmen, nicht aber für Gemeindeverbände. Dies deshalb, weil zur Regelung dieser Punkte eine Änderung der Finanzverfassung nötig wäre.
Die Verordnung ist der mittlerweile zumindest fünfte Anlauf in Richtung einheitlicher Budgetregeln, seit der Bund sein eigenes Haushaltsrecht 2007 modernisiert hat. Eine verpflichtende Übernahme der neuen Bundesregeln durch die Länder scheiterte damals. 2010 versuchte das Finanzministerium eine Vereinheitlichung mittels 15a-Vereinbarung, ein Jahr später sollten die neuen Regeln gemeinsam mit der Schuldenbremse erlassen werden. Beide Male ohne Erfolg.
Erst in Gefolge des Salzburger Spekulationsskandals kam wieder Bewegung in die Sache: Gemeinsam mit dem „Spekulationsverbot“ 2013 vereinbarten Bund und Länder, bis Juni 2014 ein neues Haushaltsrecht zu verhandeln. Zwar ließ Finanzminister Michael Spindelegger (ÖVP) diese (auch im Regierungsprogramm verankerte) Frist verstreichen, sein Nachfolger Hans Jörg Schelling (ÖVP) hat die Reform nun aber auf Schiene gebracht. Gemeinsam mit Rechnungshofpräsident Josef Moser, dessen Zustimmung für die Verordnung nötig war und der jahrelang dafür geworben hatte.
Dass der Finanzminister (im Einvernehmen mit dem Rechnungshofpräsidenten) den Ländern Vorschriften für eine einheitliche Darstellung ihrer Finanzlage machen darf, ist im Finanzverfassungsgesetz (§16 Abs. 1) geregelt. Wie weit er dabei gehen darf, ist jedoch seit Erlass der Bestimmung 1948 strittig. Unter Finanzminister Hannes Androsch (SPÖ) vereinbarten Bund, Länder und Gemeinden daher 1974, die Regeln gemeinsam auszuhandeln („Heiligenbluter Vereinbarung“). Diese Verhandlungspflicht hätten die Länder gerne in einen Bund-Länder-Vertrag über einheitliche Budgetregeln übernommen. Nun wurde die Verordnung aber ohne eine solche 15a-Vereinbarung erlassen.