Hypo-U-Ausschuss - VfGH weist Beschwerde von Dobernig zurück
Wien/Klagenfurt (APA) - Der Kärntner Ex-Finanzreferent Harald Dobernig (BZÖ/FPÖ) hat in seinem Konflikt mit dem Hypo-Untersuchungsausschuss ...
Wien/Klagenfurt (APA) - Der Kärntner Ex-Finanzreferent Harald Dobernig (BZÖ/FPÖ) hat in seinem Konflikt mit dem Hypo-Untersuchungsausschuss erneut einen Dämpfer erlitten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Freitag seine Beschwerde gegen den Ausschluss seiner Vertrauensperson im Hypo-U-Ausschuss als unzulässig zurückgewiesen. Bereits vor zehn Tagen hatte der VfGH die Beschwerde von Dobernigs Anwalt zurückgewiesen.
Der VfGH begründet die Zurückweisung der Beschwerde damit, dass in diesem Fall kein „Persönlichkeitsrecht“ verletzt sein könne. Die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse räume Auskunftspersonen das Recht ein, eine Vertrauensperson beizuziehen, allerdings nicht das Recht, eine vom U-Ausschuss ausgeschlossene Vertrauensperson. Dann habe der Betroffene jedoch das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen.
Dass der Hypo-U-Ausschuss, wie von Dobernig behauptet, beim Ausschluss von Vertrauenspersonen unterschiedlich vorgegangen sei, ändere daran nichts, so der VfGH. „Es gibt keinen Anspruch auf ein bestimmtes, etwa in anderen Fällen gesetztes, Verhalten des Untersuchungsausschusses“, argumentieren die Verfassungsrichter.
Zum Hintergrund der Beschwerde: Der frühere BZÖ bzw. FPÖ-Politiker Dobernig war für 1. Juli 2015 als Auskunftsperson in den Hypo-Ausschuss geladen. Sein ihn begleitender Anwalt Franz Großmann wurde allerdings von der Befragung ausgeschlossen, weil er in der Vergangenheit auch als Anwalt für die Hypo Alpe Adria gearbeitet hatte. Dagegen legten sowohl Dobernig als auch Großmann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein.
Großmanns Beschwerde wurde bereits als unbegründet zurückgewiesen. Großmann hatte nämlich argumentiert, dass die Nicht-Zulassung zum Ausschuss sein Recht auf Erwerbsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verletze. Der VfGH geht aber davon aus, dass sich der Beschluss des U-Ausschusses lediglich an Dobernig richtet, nicht aber an dessen Anwalt. „Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen“, heißt es in der mit 6. Oktober datierten Entscheidung.
Auch eine ebenfalls von Dobernig eingebrachte Beschwerde gegen seine neuerliche Ladung ohne Auskunftsperson ist bereits zurückgewiesen worden.
Im Zusammenhang mit dem U-Ausschuss anhängig ist außerdem noch die Beschwerde der ersten zur Hypo-Affäre befragten Auskunftsperson, der früheren Aufsichtskommissärin Sabine Kanduth-Kristen. Ihr missfiel die Art und Weise, wie sie befragt wurde, weshalb sie sich wegen willkürlicher Behandlung an den VfGH wandte.
~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA184 2015-10-23/11:38