StPO-Reform: Novelle zu Kontenregister in Begutachtung

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~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA 267 vom 05.11.2015 muss es im Titel richtig heißen: „StPO-Reform“ (nicht: „StGB-Reform“) --------------------------------------------------------------------- ~ Wien (APA) - Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) hat am Donnerstag eine weitere Novelle der Strafprozessordnung (StPO) in die (sechswöchige) Begutachtung geschickt. Damit wird u.a. geregelt, dass die Staatsanwaltschaften auf die Daten des geplanten zentralen Kontenregisters zugreifen können, das im Zuge der Steuerreform ab Jänner 2016 eingeführt wird.

Über Anordnung der Staatsanwaltschaft soll in Zukunft Auskunft aus dem Kontenregister über „äußere Kontodaten“ - u.a. über Inhaber, Geburtsdatum und Wohnort - gegeben werden. Für die Auskunft über den Inhalt des Kontos wird neben der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft aber auch weiterhin eine gerichtliche Bewilligung erforderlich sein.

Neben den Regeln zum Kontoregister soll die Novelle auch erweiterte Opferschutzrechte bringen, wie es in einer Aussendung des Justizministeriums hieß. Damit sollen die Rechte von Opfern in Strafverfahren noch weiter ausgebaut werden: Künftig sollen Minderjährige, Opfer von Sexualdelikten oder von Gewalt in Wohnungen sowie psychisch kranke oder behinderte Personen immer als besonders schutzbedürftig gelten. Besonders schutzbedürftigen Opfern stehen in Strafverfahren erweiterte Rechte zu: Sie können beispielsweise eine Vertrauensperson beiziehen oder eine schonende Einvernahme sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Weitere Erleichterungen soll es auch im Bereich der Anzeigenerstattung und -bestätigung geben. Opfer von Straftaten im Ausland sollen künftig auch in ihrem Heimatland Anzeige erstatten können.

Im Zuge der Novelle sollen auch die Rechte von Beschuldigten weiter gestärkt werden. Verzichtet ein Beschuldigter freiwillig auf ihm zustehende Rechte - etwa das Recht auf Rechtsbeistand - , so muss dies künftig schriftlich festgehalten werden. Damit will man sichergehen, dass Beschuldigte über ihre Rechte ausreichend informiert werden, damit sie diese auch wahrnehmen können.

Auch einer Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird mit der Novelle entsprochen: So wird ein „Beweisverwertungsverbot“ eingeführt. Damit ist es künftig nicht mehr gestattet, Beweise, die aus einer unzulässigen Tatprovokation (durch einen „Agent Provokateur“) gewonnen wurden, zu verwenden.