Arbeiterkammer warnt vor Spesenfallen bei Bausparverträgen
Wer voreilig auflöst, steigt mit hohen Kosten aus. Konsumentenschützer fordern Deckelung von Kündigungskosten.
Wien – Bausparverträge bergen für Sparer nach wie vor Spesenfallen, warnt die Arbeiterkammer (AK). Wer seinen Bausparer verfrüht kündigt oder das vereinbarte Sparziel nicht erreicht, den komme das teuer zu stehen. Mancher zahlt dabei mehrfach drauf. Die AK fordert nun u.a. eine Deckelung der Kündigungskosten.
Die Kündigungskosten sollten nicht so hoch sein, dass die einbezahlte Sparleistung verringert wird, verlangen die Konsumentenschützer. „Damit soll vermieden werden, dass Bausparer weniger herausbekommen als sie einbezahlt haben.“ Speziell die Kündigungsbedingungen im „Kleingedruckten“ der vier Bausparkassen seien immer noch sehr kompliziert und bestenfalls für „Tüftler“ verständlich.
Die AK war wieder mit einem Markttest unterwegs. Die vier Bausparkassen (Raiffeisen, Start: Bausparkasse, S-Bausparkasse, Wüstenrot) bieten in der Regel Verträge mit variabler oder fixer Verzinsung. Die Bausparverträge laufen sechs Jahre lang. Vielfach seien die Auflösungsmodalitäten kompliziert und schwer vergleichbar. Infos fänden sich häufig im Kleingedruckten.
„Vorsicht; wer seinen Bausparvertrag verfrüht auflöst, zahlt drei Mal drauf“, deponierten die AK-Experten: Sparguthaben würden rückwirkend abgezinst, die staatliche Prämie einbehalten und ein Verwaltungskostenbeitrag fällig, listete AK-Konsumentenschützer Christian Prantner auf. Die AK hat die Vertragsgestaltung wieder einer Prüfung unterzogen.
Die wesentlichen Testergebnisse: Guthaben würden rückwirkend mit einem Minimalzinssatz abgezinst, und zwar nachträglich auf 0,1 Prozent oder 0,125 Prozent ab Vertragsbeginn. Eine Bausparkasse sehe die Halbierung der Zinsen vor. Die staatliche Prämie werde rückverrechnet. Es falle ein teurer Kündigungsbeitrag an, der sogenannte Verwaltungskostenbeitrag. Zwei Bausparkassen verrechneten die Spesen als Prozentsatz von der Vertragssumme. Zwei Kassen orientierten sich bei der Berechnung an der Sparleistung. Es gehe sogar ins Geld, wenn die vereinbarte Sparleistung nicht erreicht wird. Auch dann wird der Verwaltungskostenbeitrag fällig. (APA)