Flüchtlingsschutz und „subsidiärer Schutz“ in Deutschland

Berlin (APA/dpa) - Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält unter Umständen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach Ang...

Berlin (APA/dpa) - Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält unter Umständen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingsschutz ist dies der Fall, „wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.“

Menschen aus dem Bürgerkriegsland Syrien werden in Deutschland bisher bevorzugt behandelt und beinahe ausnahmslos als Flüchtlinge anerkannt. Mit dem gesicherten Schutzstatus bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die auch das Recht auf Familiennachzug beinhaltet.

Einen eingeschränkten Status - „subsidiären Schutz“ - erhalten dagegen Menschen, die nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention oder das deutsche Grundrecht auf Asyl fallen. Sie müssen zwar nicht in die Heimat zurück, etwa weil ihnen dort Todesstrafe oder Folter drohen. Anders als Menschen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus bekommen sie aber zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann.

Die schwarz-rote Koalition hatte am Donnerstag unter anderem beschlossen, das Recht auf Familiennachzug für Menschen mit „subsidiärem Schutz“ für zwei Jahre komplett auszusetzen.