Religion

Kind gegen Willen der Mutter obduziert: Kein Schmerzensgeld

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© Boehm/TT

Eine muslimische Mutter hatte geklagt, weil ihr Kind gegen ihren Willen obduziert worden war. Sie berief sich dabei auf ihre Religion. Der Oberste Gerichtshof gab nun den Ärzten Recht: Medizinische und wissenschaftliche Gründe seien in diesem Fall wichtiger gewesen als die Rechte der Mutter auf Religionsausübung.

Wien/Bregenz – Der Sohn einer Muslimin ist kurz nach der Geburt mit einer Fehlbildung in einem Vorarlberger Krankenhaus verstorben. Das Spital hatte gegen den Willen der Mutter eine Obduktion durchgeführt. Die religiöse Frau klagte. Wie die Tageszeitung „Die Presse“ am Montag berichtete, hat der OGH nun entschieden, dass das Vorgehen der Ärzte rechtens war und kein Anspruch auf Schmerzengeld besteht.

Ein Tumult sei beim Begräbnis in der Türkei aus-, sie selbst zusammengebrochen, gab die im Ländle wohnende Muslimin laut „Presse“ an. Weil der Leichnam „in pietätloser Weise verstümmelt“ war, habe das Kind ohne große Feierlichkeiten bestatten werden müssen. Die Frau forderte Schadenersatz.

Die Mediziner konterten: Die Fehlbildung des Kindes, das Prune-Belly-Syndrom, sei nicht ausreichend erforscht, die Obduktion im öffentlichen und wissenschaftlichen Interesse gewesen. Der Zustand der Leiche bei der Beerdigung in der Türkei sei darauf zurückzuführen, dass er nicht gekühlt wurde.

Eine Obduktion ist generell auch gegen den Willen der Mutter möglich, wenn ein guter Grund dafür vorliegt. Ein solches konnte das Landesgericht Feldkirch allerdings nicht erblicken: Es gab der Klage der Mutter statt. Das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) drehte dann das Urteil um. Die Ärzte hätten nicht rechtswidrig gehandelt, die Klage wurde abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte jetzt diese Entscheidung. Der Wert der Obduktion ergebe sich schon daraus, dass der Arzt so die von ihm gestellte Diagnose und Therapie überprüfen könne. Der Wunsch nach einer Entwicklung der Medizin erfülle im Interesse der Gesundheit einen wichtigen Zweck und dürfe somit das Recht auf Religionsausübung beschränken, erklärte der OGH (5 Ob 26/15g) laut „Presse“. (APA)

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