UVP wird nach EuGH-Urteil für mehr Nachbarschaftsrechte adaptiert
Wien (APA) - EU-Recht schreibt vor, dass Nachbarn und anerkannte Umweltorganisationen Beschwerde einreichen können, wenn für ein Projekt kei...
Wien (APA) - EU-Recht schreibt vor, dass Nachbarn und anerkannte Umweltorganisationen Beschwerde einreichen können, wenn für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgesehen ist. Dies war im österreichischen Recht bisher nicht vorgesehen und wird am Donnerstag im Nationalrat saniert. Zum Schutz schon gebauter oder beantragter Projekte gibt es eine dreijährige Übergangsfrist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 16. April 2015 geurteilt, dass bei Projekten, die aus Sicht der Behörde nicht UVP-pflichtig sind, dennoch Nachbarn angehört werden und das Recht erhalten müssen, einen Antrag auf UVP zu stellen. In Österreich wurden Nachbarn in so einem Fall bisher nicht angehört, künftig wird ein Einspruch beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich sein. Dieses muss dann letztlich entscheiden, ob eine UVP nötig ist oder nicht.
Für Projekte, die vor dem 15. April 2015 ohne UVP genehmigt waren und bei denen Einsprüche der Nachbarn übergangen wurden, wurde diese Genehmigung („Feststellungsbescheid“) nun aufgehoben. Betroffen sind derzeit rund 10 Projekte, wobei die Behörde auf Basis ihrer Akten aktiv geworden ist.
Um aber - nach bisher geltendem Recht legal - schon gebaute oder genehmigte Projekte nicht zum Stillstand kommen zu lassen, gibt es für alle Investitionen, die unter diese EuGH-Regelung fallen, eine dreijährige Frist, innerhalb der auch ohne die endgültige Genehmigung weiter gebaut oder betrieben werden darf. Dieser Passus ist nur für eine Übergangszeit relevant, bis die rechtliche Lage entsprechend der Vorgabe des EuGH saniert ist, betont man auf Anfrage der APA im Umweltministerium.
Die Umweltorganisation Alliance For Nature, die am Dienstag in einer Aussendung auf die Novelle aufmerksam gemacht hat, vermutet darin eine Anlassgesetzgebung wegen dem Semmering-Basistunnel. Für den Tunnel, der einer UVP unterzogen wurde und wo auch die Genehmigung nicht wegen der Sanierung der Nachbarschaftsrechte aufgehoben wurde, gelte der nun eingefügte Gesetzesabschnitt aber nicht, so das Umweltministerium. Bisher gilt, dass nach Aufhebung einer Umwelt-Genehmigung durch den VwGH ein Projekt ein Jahr lang weiter betrieben werden darf.