Glücksspielrazzien - Richter setzen Verfahren aus 1

Wien (APA) - In Sachen Glücksspielgesetz gibt es wieder Troubles. Diesmal geht es um die Razzien der Finanzpolizei in Automatensalons, gegen...

Wien (APA) - In Sachen Glücksspielgesetz gibt es wieder Troubles. Diesmal geht es um die Razzien der Finanzpolizei in Automatensalons, gegen die sich die Betroffenen mit allen juristischen Mitteln wehren. Bei den Landesverwaltungsgerichten stapeln sich die Akten. Wegen rechtlicher Unklarheiten setzen jetzt viele die Verfahren aus. Und auch der EuGH wurde erneut angerufen.

Im Kern geht es um die Frage, ob das neue Glücksspielgesetz (GSpG) EU-rechtskonform ist. Vor ein paar Jahren schon hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das österreichische Glücksspielmonopol gekippt. Mit der Gesetzesreparatur wurden aber nicht alle Unklarheiten beseitigt.

Ein großes Problem sind die Razzien der Finanzpolizei bei Betreibern von mutmaßlich illegalen Glücksspielautomaten. Nahezu jede Beschlagnahme hat ein juristisches Nachspiel bis in die Instanzen. Nicht zuletzt, weil die Geldstrafen empfindlich hoch sind, legen die Betroffenen Beschwerde ein. Sie argumentieren stets damit, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unionsrechtswidrig seien und sie daher nicht bestraft werden dürften. Vielfach werden zusätzlich die Finanzbeamten wegen Amtsmissbrauchs angezeigt.

Das Ganze landet dann bei den Landesverwaltungsgerichten (früher: Unabhängige Verwaltungssenate, UVS). Diese jedoch „streiken“ jetzt: In Oberösterreich, Niederösterreich und Wien haben Landesverwaltungsrichter begonnen, die Verfahren - allein in Oberösterreich sind es seit Anfang 2014 rund 1.100 Verfahren - auszusetzen. Der Grund: Der „zentrale Streitpunkt“, ob das GSpG mit EU-Recht vereinbar ist, sei noch nicht geklärt, wie die Verwaltungsrichter-Vereinigung (VRV) auf ihrer Homepage erklärt.

Konkret warten die Verwaltungsrichter ungeduldig auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Dieser solle sich endlich dazu äußern, ob er das GSpG für europarechtskonform hält.

Die Verwaltungsgerichte können bei grundsätzlichen Rechtsfragen vorab den VwGH fragen. Das haben sie getan. Weiters ermöglicht ihnen das Gesetz (VwGVG), ein Verfahren über eine Beschwerde auszusetzen, wenn sie in einer „erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ eine Rechtsfrage lösen müssen, die bereits Gegenstand eines beim VwGH anhängigen Revisionsverfahrens ist.

Einige Verwaltungsrichter haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verfahren liegen also auf Eis. Jene, die dennoch entscheiden, können sich einer Revision sicher sein.

~ WEB http://www.vwgh.gv.at

http://curia.europa.eu/ ~ APA020 2016-01-29/05:00