Fußball: Zwanziger-Anwalt wies Vorwürfe zurück: Vermerk lange bekannt

Berlin (APA/dpa) - Theo Zwanzigers Anwalt Hans-Jörg Metz hat jüngste Vorwürfe in Medienberichten gegen den früheren DFB-Präsidenten in der W...

Berlin (APA/dpa) - Theo Zwanzigers Anwalt Hans-Jörg Metz hat jüngste Vorwürfe in Medienberichten gegen den früheren DFB-Präsidenten in der WM-Affäre beim Deutschen Fußball-Bund zurückgewiesen. In am Samstag veröffentlichten „Medieninformationen zur Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung vom 29.01.2016“, heißt es, dass der besagte Vermerk seit über drei Monaten bekannt sei.

„Der jetzt angesprochene Vermerk vom April 2005 ist uns seit über drei Monaten aus der Befragung durch die Kanzlei Freshfields bekannt und stellt keine wirkliche Neuigkeit im Verfahren dar“, so die Information im Wortlaut. Wie die Süddeutsche Zeitung („SZ“) am Freitag berichtet hatte, soll es belastende Beweise gegen Zwanziger geben. Erst Zwanziger habe die genaue Summe für die dubiose Zahlung von 6,7 Millionen Euro festgesetzt, sollen demnach Recherchen der „SZ“, von NDR und WDR ergeben haben.

Dies hätten die Ermittler der Kanzlei Freshfields, die beim DFB die Affäre aufklären sollen, durch handschriftliche Notizen des einstigen Spitzenfunktionärs auf einem entsprechenden Dokument festgestellt. Mittlerweile spiele ein entsprechender „Vermerk vom 18. April 2005 mit Zwanzigers Handschrift“ eine zentrale Rolle „bei der Aufklärung der Millionen-Schieberei“.

Zwanziger bestritt diese Darstellung in dem „SZ“-Bericht. Dies sei „dummes Zeug“ und das „Geschwätz von DFB-Leuten“. Sein Anwalt Metz ließ am Samstag dazu verlauten: „Im Rahmen eines für die kommende Woche bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt vereinbarten Termins werden wir nochmals Einsicht in das genannte Schreiben nehmen, auf diese Einsicht unsere weiteren rechtlichen Schritte stützen und soweit möglich entsprechende Dokumente vorlegen.“ Sein Mandant habe „bereits seit langem darauf hingewiesen, dass er erst nach der Überweisung vom tatsächlichen Verwendungszweck der angewiesenen Gelder (Provision) erfahren hat“.