EuGH: Sportwetten-Vermittlung im Ausland nicht sanktionierbar
Luxemburg/Brüssel (APA) - Die deutsche Regelung für Sportwetten kommt vor dem Europäischen Gerichtshof unter Druck. Die EU-Richter urteilten...
Luxemburg/Brüssel (APA) - Die deutsche Regelung für Sportwetten kommt vor dem Europäischen Gerichtshof unter Druck. Die EU-Richter urteilten am Donnerstag, dass eine ohne Erlaubnis erfolgte grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in Deutschland wegen EU-Recht nicht geahndet werden könne. Dies gelte insbesondere, soweit das von den deutschen Gerichten für EU-widrig befundene vormalige Staatsmonopol fortbesteht.
In Deutschland erfordern Sportwetten eine Genehmigung. Wer sie ohne Lizenz veranstaltet, macht sich strafbar. Die Lizenzen werden aber von den meisten Bundesländern seit Jahren nicht erteilt, was staatlichen Wettveranstaltern einen Vorteil einräumt.
In dem konkreten Rechtsstreit (C-336/14) geht es um eine Frau im bayrischen Sonthofen, die 2012 über einen in einer „Sportsbar“ aufgestellten „Tipomaten“ Sportwetten an einen Wettveranstalter in Österreich vermittelt hat, ohne eine deutsche Erlaubnis für Sportwetten besessen zu haben. Gegen die Frau läuft ein Strafverfahren vor dem örtlichen Amtsgericht, das den EU-Gerichtshof um Klärung einiger Fragen ersucht hat.
Die Tatvorwürfe gegen die Frau betreffen das erste und das zweite Halbjahr 2012. Im ersten galten die Regeln des deutschen Glücksspielstaatsvertrags 2008, im zweiten jene des Glücksspieländerungsstaatsvertrags 2012.
Zu den Regeln von 2008 stellte der EuGH fest, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden durch die EU-Dienstleistungsfreiheit daran gehindert sind, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten zu ahnden. Das Gericht verwies auch darauf, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags in Bayern damals nur aufgrund eines Landesgesetzes anwendbar waren und das Gesetz der EU-Kommission nicht notifiziert wurde. Der Frau könnten die darin enthaltene technischen Vorschriften nicht entgegengehalten werden.
Auch in Bezug auf den vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelten Zeitraum stellte der EuGH fest, dass die EU-Dienstleistungsfreiheit einen EU-Staat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an Sportwettenanbieter mit Lizenz in einem anderen EU-Staat zu ahnden. Auch hier verwies das Gericht darauf, dass das von den deutschen Gerichten für EU-widrig befundene Staatsmonopol faktisch weiter angewandt werde.
~ WEB http://curia.europa.eu/ ~ APA152 2016-02-04/10:41
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