VfGH: Registrierkassenpflicht gilt ab 1. Mai

Wien (APA) - Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig, aber sie kann frühestens am 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten. Das ...

Wien (APA) - Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig, aber sie kann frühestens am 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden und damit den Antrag mehrerer Unternehmer zurückgewiesen, die die Aufhebung der entsprechenden Regelung in der Bundesabgabenordnung (BAO) wegen Verfassungswidrigkeit beantragt hatten.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) ist die Registrierkassenpflicht „geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit der Steuerhinterziehung und der Umsatzverkürzung entgegenzuwirken“, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag bei einer Pressekonferenz in Wien. „Das ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, diese Regelungen zu erlassen - und zwar auch mit Blick auf Kleinunternehmen ist diese Registrierkassenpflicht zulässig. Sie ist auch bei Kleinunternehmen nicht unverhältnismäßig.“

Anders als vom Gesetzgeber vorgesehen, wird die Registrierkassenpflicht aber frühestens ab 1. Mai dieses Jahres gelten können, für das Überschreiten der Umsatzgrenze sind die Umsätze der ersten vier Monate 2016 maßgeblich und nicht Umsätze des Vorjahres.

„Weil der Gesetzgeber eine solche rückwirkende Regelung nicht getroffen hat - das hätte er ausdrücklich regeln müssen -, ist davon auszugehen, dass das Gesetz mit 1. Jänner in Kraft tritt“, erläuterte Holzinger. „Der Monat Jänner 2016 ist der erste maßgebliche Voranmeldungszeitraum. Wer in diesem Voranmeldungszeitraum die Grenze von 15.000 überschreitet, der ist dann ab Mai dieses Jahres verpflichtet, so eine Registrierkasse zu haben.“

~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA238 2016-03-15/12:01