VfGH: Registrierkassenpflicht ist rechtens, gilt aber erst ab 1. Mai

Wien (APA) - Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig, sie gilt aber frühestens ab 1. Mai 2016 - das hat der Verfassungsgeric...

Wien (APA) - Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig, sie gilt aber frühestens ab 1. Mai 2016 - das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden. Das Höchstgericht sieht „keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit“, wie VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag in einer Pressekonferenz erklärte.

Das Gericht befasste sich mit dem Antrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig. Das sehen die Verfassungsrichter nicht so.

Die Registrierkassenpflicht sei „geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit der Steuerhinterziehung und der Umsatzverkürzung entgegenzuwirken“, sagte Holzinger. „Das ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, diese Regelungen zu erlassen - und zwar auch mit Blick auf Kleinunternehmen ist diese Registrierkassenpflicht zulässig. Sie ist auch bei Kleinunternehmen nicht unverhältnismäßig.“

Anders als vom Gesetzgeber vorgesehen, wird die Registrierkassenpflicht aber frühestens ab 1. Mai dieses Jahres gelten können, für das Überschreiten der Umsatzgrenze sind die Umsätze der ersten vier Monate 2016 maßgeblich und nicht Umsätze des Vorjahres. Eine rückwirkende Regelung hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen, sagen die Verfassungsrichter. Das Gesetz sei also seit 1. Jänner in Kraft, die darin vorgesehene Registrierkassenpflicht gilt aber frühestes ab 1. Mai.

Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) hat auf die VfGH-Entscheidung erfreut reagiert. „Das gibt zumindest Rechtssicherheit und eine Entemotionalisierung der Gesamtsituation“, sagte Mitterlehner nach dem Ministerrat.

In der Wirtschaftskammer, die die Registrierkassenpflicht von Anfang an bekämpft hat, hält sich die Freude in Grenzen - die Entscheidung des VfGH sei aber zu respektieren, sagte Rene Tritscher, Geschäftsführer der Bundessparte Handel. Schärfere Worte fand der Bundesobmann der Freiheitlichen Wirtschaft, Matthias Krenn: Nun sei klar, „dass die Regulierungs- und Bevormundungspolitiker einen weiteren Erfolg verbuchen können“, sagte Krenn laut Aussendung.

Die Anwältin der Kläger, Veronika Cortolezis, verbucht für ihre Mandantin wenigstens einen „Teilerfolg, den wir vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen erzielt haben“. Weil für die Frage, ob jemand eine Registrierkasse führen muss, nicht die Umsätze des Jahres 2015 rückwirkend herangezogen werden dürfen, hätten die Unternehmer nun mehr Handlungsspielraum, um ihr Zahlungssystem umzustellen, sagte Cortolezis am Dienstag zur APA.

~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA462 2016-03-15/15:22