Heta - Stichwort: Warum Kärnten an eigenen Haftungen zweifelt

Klagenfurt/Wien (APA) - Kärntner Landesanwälte argumentieren ihre großen Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Kärntner Ausfallsbürgschaften f...

Klagenfurt/Wien (APA) - Kärntner Landesanwälte argumentieren ihre großen Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Kärntner Ausfallsbürgschaften für die frühere Skandalbank Hypo Alpe Adria unter anderem mit dem Paragraf 5 des Kärntner Landesholding Gesetzes, und hierbei vor allem mit dem Absatz 3. Hier der gesamte Paragraf 5 im Wortlaut:

(1) Die Haftung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister aufrecht.

(2) Das Land Kärnten haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger unter den Bedingungen nach Abs 3 für alle vom Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger haftet das Land Kärnten unter den Bedingungen des Abs 3 nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen mehr, ausgenommen nach Maßgabe des Abs 6.

(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht bestehen, wenn

1.

dem Land Kärnten das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft (ihrer Gesamtrechtsnachfolger) eingeräumt wird;

2.

die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) dem Land Kärnten für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und dem mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat (haben);

3.

die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) Vorsorge getroffen hat (haben), daß dem Aufsichtskommissär des Landes bei der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft des Landes der erforderliche Zugang zu Informationen eingeräumt wird;

4.

dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft (ihren Gesamtrechtsnachfolgern) den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;

5.

das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.

(4) Wird die Ausfallsbürgschaft vom Land Kärnten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister weiter aufrechtgehalten, ist im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in der „Kärntner Landeszeitung“ kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in der „Kärntner Landeszeitung“ kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf für das Land Kärnten allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

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