Forderung wurde zum Bumerang
Ein Außerferner sollte 30.000 Euro an ehemaligen Dienstgeber zurückerstatten. Er kann die Summe behalten.
Von Helmut Mittermayr
Reutte, Innsbruck, Zürich –Nicht schlecht staunte ein Außerferner Bankangestellter, als er zur Weihnachtszeit 2014 eine Klage erhielt, in der die Rückzahlung eines „Darlehens“ in Höhe von mehr als 30.000 Euro gefordert wurde. Kläger war ein Brokerunternehmen in der Schweiz, bei dem er vor Jahren kurzfristig gearbeitet hatte. Damals waren ihm großzügige Zusagen gemacht worden, weshalb er seinen Arbeitsplatz aufgab und die Stelle beim Schweizer Unternehmen annahm. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass er bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Zahlung erhalten sollte, die als Darlehen bezeichnet wurde. Dieses „Darlehen“ sollte jährlich um ein Viertel gekürzt werden, sodass es zum Ende der Dienstdauer getilgt wäre, also nicht zurückgezahlt werden hätte müssen.
Das Dienstverhältnis in Zürich entwickelte sich jedoch völlig anders, als vom frisch geköderten Bankmitarbeiter erwartet. Aufgrund der allgemein schlechten Lage des Anlagemarktes und interner Querelen wurde der Außerferner fristlos gekündigt. Die Firma berief sich darauf, dass die Kündigung innerhalb einer Probefrist erfolgt sei und daher ohne Entschädigungen erfolge. Zähneknirschend akzeptierte der Außerferner die Situation und siedelte in seine Heimat zurück. Er hatte die Sache schon beinahe vergessen, als er mit der Vergangenheit durch die erwähnte Klage konfrontiert wurde.
In seiner Not wandte sich der Bankbeamte an Rechtsanwalt Christian Pichler aus Reutte. Dieser riet ihm, die geforderte Summe keinesfalls zu bezahlen, sondern die Klage zu bekämpfen. Dies tat der Rechtsanwalt sodann im Auftrag seines Klienten.
Die erste Einwendung lautete, dass der Fall nicht vor das allgemeine Gericht, sondern vor das Arbeits- und Sozialgericht gehöre. Die Forderung war nämlich in Wahrheit keine Darlehensforderung, sondern eine solche aus dem Dienstverhältnis, argumentierte der Anwalt. Damit war das Arbeitsgericht in Innsbruck zuständig. Dort trug der Anwalt vor, dass die vom Bankbeamten begehrte Summe deshalb nicht zurückgefordert werden könne, weil es sich zum einen nicht um ein Darlehen, sondern eine Leistung aus dem Dienstverhältnis handelte, und zum anderen die vereinbarte Dienstdauer nicht eingehalten worden war, sondern eine gesetzwidrige, fristlose Auflösung stattfand. Pichler hatte das schweizerische Obligationenrecht studiert und herausgefunden, dass eine Probezeit nur längstens drei Monate dauern konnte, die von der Dienstgeberin des Bankbeamten vorgenommene Verlängerung über diese Frist hinaus war somit ungültig. Damit lag eine ungerechtfertigte Entlassung vor. Diese wiederum berechtigte den Bankbeamten zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Sicherheitshalber wurden diese Ansprüche, die das „Darlehen“ bei Weitem überstiegen, als Gegenforderung eingewendet.
Nach einem langwierigen Beweisverfahren, zu dem auch Zeugen aus der Schweiz anreisten, fällte das Gericht ein Urteil und wies das Klagebegehren ab. Das Gericht hatte die Meinung des Rechtsanwaltes in vollem Umfang bestätigt und derart überzeugend argumentiert, dass die Gegenseite auf eine Berufung verzichtete.
RA Christian Pichler empfahl nun, selbst in die Offensive zu gehen und wegen ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Dienstverhältnisses Schadenersatz zu fordern. Die im Gerichtsverfahren getroffenen Feststellungen sind nämlich auch für einen Nachfolgeprozess bindend. Der Bankbeamte wird nun darüber nachdenken, ob er seinen ehemaligen Dienstgebern ein ähnliches Geschenk zu Ostern bereiten wird, wie sie ihm seinerzeit zu Weihnachten.