Fall Leonie 3 - Mutter wusste von „Strafduschen“
Wien (APA) - Die Mutter der kleinen Leonie wusste, dass ihr Freund das Mädchen regelmäßigen „Strafduschen“ unterzog. Ihre Tochter sei „ein a...
Wien (APA) - Die Mutter der kleinen Leonie wusste, dass ihr Freund das Mädchen regelmäßigen „Strafduschen“ unterzog. Ihre Tochter sei „ein aufgewecktes Kind, sehr lebhaft, ein Wirbelwind“ gewesen, meinte die 27-Jährige in ihrer Einvernahme. Manchmal sei sie „stur, trotzig“ gewesen. Um sie zu „beruhigen“, habe ihr Partner sie dann manchmal in die Badewanne gestellt und „kurz mit kaltem Wasser abgespritzt“.
Auf die Frage von Richterin Elisabeth Reich, wie das Mädchen darauf reagiert hätte, meinte die Mutter: „Sie hat sich geschreckt.“ Ihr Partner habe seine Tochter „dann hochgehoben, abgetrocknet, dann hat‘s wieder passt“. Die Frau hat sich mittlerweile vom Vater ihrer zwei jüngsten Kinder getrennt und ist auch in eine andere Wohnung gezogen. Leonies jüngerer Bruder und ein Sohn aus einer vorangegangenen Beziehung wachsen bei ihr auf.
Zwei Mal im Monat soll es zu den „Strafduschen“ gekommen sein - das hatte Leonies Vater zumindest in seiner polizeilichen Einvernahme erklärt. Auch diese Aussage korrigierte der 28-Jährige in der Gerichtsverhandlung. Es sei höchstens einmal im Monat passiert, und auch das nicht immer. Das Beruhigen des „aufgeweckten, sehr aktiven Kindes“ habe „nicht immer funktioniert. Wenn wir sie nicht beruhigen haben können, haben wir sie mit kaltem Wasser abgespritzt“, gab der Call Center-Angestellte bekannt. Leonie habe „immer wieder versucht, ihren Kopf durchzusetzen“, sei aber grundsätzlich „ein sehr nettes Kind“ und „ein Sonnenschein“ gewesen, betonte der Vater. Die „Strafduschen“ hätten „eine bis zwei Sekunden“ gedauert. Die richterliche Frage nach ihrer Wirkung beantwortete der Angeklagte mit: „Sie ist ruhiger geworden und hat aufgehört zu schreien“.
Verteidiger Roland Friis bezeichnete den Mann als „äußerst liebevollen Vater und Familienmensch“. Es sei „ein tragisches Unglück“ passiert, beiden Angeklagten sei äußerstenfalls „leichte Fahrlässigkeit“, aber keine grobe Vernachlässigung vorwerfbar.