Streikdrohung in Frankreich - Passagiere haben Recht auf Beförderung

Wien (APA) - Frankreich ist von einer Reihe von Streiks und Demonstrationen aus Protest gegen die Lockerung des Arbeitsrechts betroffen. Für...

Wien (APA) - Frankreich ist von einer Reihe von Streiks und Demonstrationen aus Protest gegen die Lockerung des Arbeitsrechts betroffen. Für die Zeit der am 10. Juni beginnenden Fußball-EM im Land haben einige Gewerkschaften ebenfalls Proteste angekündigt. Die auch aus Österreich zahlreich erwarteten Fans und weitere Urlauber haben bei Streiks aber auf jeden Fall das Recht, an ihr Ziel befördert zu werden.

Bei der Fluggesellschaft Air France drohen im Juni Pilotenstreiks, bei den Fluglotsen sind in nächster Zeit ebenfalls Arbeitsniederlegungen möglich. Laut EU-Verordnung muss sich bei einer bestehenden Buchung die Airline darum kümmern, dass der Passagier dort hin befördert wird, wo er auch hin will, hieß es beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Wien auf Anfrage der APA. Der Betroffene hat bei einer Annullierung „das Recht, auf einen Flug mit einer anderen Airline zu bestehen“, erläuterte ein Experte. Die Fluglinie muss sich kostenlos um eine Umbuchung kümmern.

Falls die Airline keine vergleichbare alternative Beförderung an den Zielort anbieten kann, ist eine Weiterreise auf eigene Faust möglich. Das sollte sich der Betroffene dann aber von der Fluglinie schriftlich bestätigen lassen, um bessere Chancen auf eine Rückerstattung der Kosten zu haben, sagte der EVZ-Experte. Etwaige Rechnungen für eine Zugfahrt oder die Buchung eines Mietwagens sollten aufgehoben werden.

Wenn die Reise zum Zielort nicht möglich ist, kann auch der Ticketpreis zurückverlangt werden, was bei der Fußball-EM aber eher nicht gewünscht sein wird, wenn der betroffenen Passagier schon ein Matchticket hat. Eine zusätzliche Entschädigungszahlung gibt es bei Streiks zumeist nicht, hier können sich die Fluglinien auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, die etwa auch bei Verspätungen oder Annullierungen gelten, die durch Umwelteinflüsse verursacht wurden. Wenn ein Streik aber zum Beispiel schon zwei Monate vorher angekündigt war, dann könne bei der Fluglinie Beschwerde eingereicht werden, so die Informationen des EVZ.

Bei der Bahn drohen in Frankreich ebenfalls Kampfmaßnahmen. Hier muss sich das Bahnunternehmen laut dem Experten bei Zugausfällen ebenfalls um eine alternative Beförderung zum Ziel kümmern. Außerdem stehen bei Verspätungen auch im Streikfall Ausgleichszahlungen zu.

Sowohl Bahnen als auch Fluglinien müssen die Betroffenen bei längeren Verspätungen mit Snacks und Getränken versorgen. Falls das nicht geschieht, können Rechnungen für gekaufte Verpflegung aufgehoben und das Geld im Nachhinein zurückgefordert werden.

(S E R V I C E - Weitere Infos des EVZ, inklusive spezieller Hinweise zur EURO 2016: http://go.apa.at/e2G8Yrdz)