Heta - Nächste Hürde für Anleihe-Rückkauf wird genommen

Wien/Klagenfurt/Frankfurt (APA) - Um die Absichtserklärung (Memorandum of Understandig) zum Rückkauf landesbehafteter Anleihen der Heta, frü...

Wien/Klagenfurt/Frankfurt (APA) - Um die Absichtserklärung (Memorandum of Understandig) zum Rückkauf landesbehafteter Anleihen der Heta, früher Hypo Alpe Adria, rasch umsetzen zu können und den Rückkauf schlussendlich tatsächlich zu tätigen, sind gesetzliche Rahmenbedingungen abzuändern. Den entsprechenden Vortrag hat Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) in den heutigen Ministerrat eingebracht.

So würden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um das Angebot tatsächlich umzusetzen, so Schelling. Dafür ist eine Rahmenerhöhung im Finanzmarktstabilitätsgesetz um rund 1,5 Mrd. Euro notwendig. Geplant ist ja ein Rückkauf um 75 Prozent in Cash, erinnerte Schelling. Dazu gibt es einen Zerobond mit einer Laufzeit von 13,5 Jahren - den man als Gläubiger nehmen könne, aber nicht müsse, so der Finanzminister.

Bezogen auf einen Gerichtstermin in Frankfurt am 9. Juni, bei dem die deutsche Bad Bank FMS 200 Mio. Euro von der Heta will, sorgt sich Schelling nicht, dass dieser dem gesamten Rückkaufplan noch einen Strich durch die Rechnung machen könnte. Die Heta könnte ja bei einem entsprechenden Urteil in die ungewollte Insolvenz schlittern. Schelling hoffte aber, dass das Frankfurter Gericht dem Antrag der FMA folgt, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Heta-Abwicklung entscheiden zu lassen. Ansonsten gebe es immer noch den Instanzenweg, so Schelling.

Der Finanzminister erinnerte auch, dass ein Verfahren, bei dem ein Verhandlungstag am 3. Juni in Frankfurt geplant war, auf 2. Dezember verschoben wurde, was wohl der Absichtserklärung geschuldet sei. Vom Landgericht Frankfurt hieß es dazu, dass ein Verfahren verschoben wurde, das andere aber nicht, am Dienstag dazu auf APA-Anfrage: „Die unterschiedliche Sachbehandlung resultiert auf unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien.“ Für 9. Juni lasse „die Zivilprozessordnung sowohl ein Urteil in einem gesonderten Verkündungstermin (üblicher Praxis) als auch ein sogenanntes Stuhlurteil am Ende der Verhandlung zu. Möglich ist daher theoretisch beides“, so ein Sprecher des Gerichts in einem schriftlichen Statement.

~ WEB www.heta-asset-resolution.com ~ APA144 2016-05-31/10:56