Heta - „Haftungsgesetz-Kärnten“ als Rechtsbasis für Vergleich

Wien/Klagenfurt (APA) - Die Änderungen von gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Rückkauf landesbehafteter Anleihen der Heta schreiten vo...

Wien/Klagenfurt (APA) - Die Änderungen von gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Rückkauf landesbehafteter Anleihen der Heta schreiten voran. Am Dienstag durch den Ministerrat, sind die entsprechenden geplanten Schritte nunmehr dem Finanzausschuss zugewiesen worden. Neu erlassen wird das sogenannte Haftungsgesetz-Kärnten, einige andere Gesetze werden adaptiert.

Die Änderungen sind notwendig, damit Finanzminister Hans Jörg Schelling jene Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MoU) schlussendlich umsetzen kann, die den geplanten Anleiherückkauf vorsieht. Es geht darum, die heikle, milliardenschwere Causa außergerichtlich zu regeln.

Der Rückkauf sieht eine Barabfindung von 75 Prozent des Nominales für Vorranggläubiger und 30 Prozent für Nachranggläubiger vor. Die Gläubiger können, so sie wollen, ihre Papiere der früheren Hypo Alpe Adria mit Kärntner Landeshaftung gegen eine Barabfindung oder Nullkupon-Anleihen mit Bundesgarantie und einer Laufzeit von 13,5 Jahren tauschen.

Diese Inhaberschuldverschreibungen sollen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds emittiert werden. Innerhalb von 180 Tagen soll der Fonds oder die Abbaubeteiligungsgesellschaft des Bundes (ABBAG) die Schuldverschreibung zum Barwert einer vergleichbaren Bundesanleihe zurückkaufen. Überlegt wird der Parlamentskorrespondenz von Freitag zufolge auch ein Angebot an Nachranggläubiger, ihre Titel in ein bundesbehaftetes Schuldscheindarlehen mit einer 54-jährigen Laufzeit umzutauschen. Schelling will die gesetzlich erforderliche Gläubigermehrheit von zwei Dritteln so erlangen.

Den Ankauf der Schuldtitel mit Kärntner Landeshaftung finanziert das südlichste Bundesland mit - vom Bund geliehenen - 1,2 Mrd. Euro mit. Den weit höheren Rest stemmt die ABBAG mit Darlehen der Osterreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA). Das Geld soll aus der Heta-Abwicklung zurückkommen.

Die Höhe des vom Bund bereitzustellenden Betrags ist noch offen - es ist noch unbekannt, wie viele Gläubiger sich für eine Barabfindung oder die Zeichnung der Ausgleichszahlungs-Fonds-Anleihe entscheiden.

Rechtsgrundlage für die Pläne ist das Haftungsgesetz-Kärnten. Es ist für Schelling eine weit gefasste Ermächtigung, Haftungen von 11 Mrd. Euro für die Vorgangsweise des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zu übernehmen. Der Haftungsrahmen muss nur dann gänzlich ausgeschöpft werden, wenn alle Heta-Gläubiger ihre Schuldtitel in die Nullkupon-Anleihe umtauschen.

Die neuen Haftungen und die Anhebung des Haftungsrahmens im Finanzmarktstabilitätsgesetz bringen die Notwendigkeit der Limiterhöhung im Bundeshaftungsobergrenzengesetz um 12,5 Mrd. Euro mit sich. Technische Rechtsanpassungen im Sinne der Vorgangsweise gibt es neben dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinstaG) auch im ABBAG-Gesetz.

Zur Präsentation des MoU vor zwei Wochen hatten es 72 Heta-Gläubiger unterfertigt, die ein Gesamtnominale an landesbehafteten Heta-Schuldtiteln von knapp fünf Milliarden Euro repräsentieren. Darunter sind Senior-Gläubiger mit einem Gesamtnominale von knapp 4,829 Mrd. Euro, das entspricht 48,7 Prozent der insgesamt von Senior-Gläubigern gehaltenen landesbehafteten Heta-Schuldtitel. Darüber hinaus sind Nachranggläubiger mit einem Gesamtnominale von 109,9 Mio. Euro erfasst, das entspricht 12,3 Prozent der von den Nachranggläubigern insgesamt gehaltenen landesbehafteten Heta-Schuldtitel.

Der Finanzausschuss im Nationalrat wird sich demnächst mit der Sache befassen. Dann können die Pläne weiter ins Nationalratsplenum, um sie nach Beschluss umzusetzen - so sich die nötige Gläubigermehrheit findet.

~ WEB www.heta-asset-resolution.com ~ APA350 2016-06-03/14:36