Heta: Frankfurter Gericht verweist Streit an EuGH weiter
Der Europäische Gerichtshof soll die Rechtmäßigkeit der Heta-Abwicklung nach dem Bankensanierungsgesetz klären.
Wien, Klagenfurt, Frankfurt – Am Landgericht Frankfurt ist heute ein sogenannter Verkündungstermin im 200-Millionen-Streit zwischen der deutschen Bad Bank FMS und der Heta angesetzt gewesen. Nach nur wenigen Minuten hat die Richterin das Verfahren unterbrochen - um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wichtige Rechtsfragen klären zu lassen. Neuen Termin gibt es noch keinen.
Die Unterbrechung kann bis zu 16 Monate dauern, so lange dauern erfahrungsgemäß Entscheidungen beim EuGH in Luxemburg. Der EuGH soll die Rechtmäßigkeit der Heta-Abwicklung nach dem Bankensanierungsgesetz (BaSAG) klären und ob das BaSAG in der Heta-Causa in korrekter Weise einer EU-Richtlinie zur Bankenabwicklung folgt. Es geht um den Zahlungsstopp und inzwischen auch um den vorgesehenen Schuldenschnitt im Rahmen der Abwicklung der Altlasten der früheren Hypo Alpe Adria.
Neben der Klärung der Rechtmäßigkeit des sachlichen und des persönlichen Anwendungsbereichs des BaSAG soll der EuGH APA-Informationen zufolge auch klären, ob das deutsche Gericht überhaupt eine Prüfungskompetenz in der Causa hat.
Die heimische Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte zuletzt stets gewarnt, ein Urteil für die FMS samt Exekutionstitel könnte die ungewollte Insolvenz der Heta auslösen - da die Gläubiger nicht ungleich behandelt werden dürfen. Die FMA beantragte, dass der Fall vor dem EuGH verhandelt werden soll - wie es in anderen gerichtlichen Fällen in der gleichen Causa (Handelsgericht Wien, Verfassungsgerichtshof) auch bereits der Fall ist.
Die FMS, deren Klage heute behandelt wurde, ist die „Bad Bank“ des Münchner Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate (HRE). Am 13. Juli steht noch ein weiterer Verkündungstermin in Frankfurt an - im Streit der NRW-Bank mit der Heta, in dem es um 275,5 Mio. Euro geht. Auch hier dürfte es nach der heutigen Entscheidung zu einer Weiterverweisung an den EuGH kommen.
Hypo-Bad-Bank sieht sich durch Weiterverweisung bestätigt
In der Hypo-Bad-Bank Heta fühlt man sich nach der Weiterverweisung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Man ist sogar „froh“, dass der EuGH nun entscheiden werde, hieß es am Dienstag von einem Sprecher der Heta.
„Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt unsere Rechtsansicht und unsere allgemeine Meinung zu Klagen im Zusammenhang mit dem österreichischen BaSAG“, so der Sprecher. Er betonte, dass solche Klagen in erster Linie nur zu jahrelangen Streitigkeiten führten und hohe Kosten verursachten.
Solcherlei Klagen gibt es samt jener, für die es keine Verhandlungstermine gibt, insgesamt nach APA-Informationen knapp 20. Der Heta-Sprecher wollte diese Zahl nicht bestätigen. Bei einigen sind dabei wohl auch Ruhensanträge gestellt, da die Kläger der Absichtserklärung des Schuldenrückkaufs samt Schuldenschnitt positiv gegenüber stehen.
Aber Kläger würden, auch wenn sie gerichtlich siegen, zu keiner vollständigen Befriedigung ihrer Ansprüche kommen, so der Heta-Sprecher. Denn dies widerspreche dem in der Abwicklung nach dem BaSAG vorgesehen Gleichbehandlungsprinzip von Gläubigern. „Es wäre daher empfehlenswert, wenn diese Verfahren, insbesondere auch im Hinblick auf einen möglichen Vergleich, ohne weitere Kosten beendet werden“, heißt es in Richtung weiterer Kläger. Außerdem könne die Heta keine Zugeständnisse bieten, die den FMA-Vorgaben (Schuldenschnitt, Zahlungsmoratorium) widersprechen, betont der Sprecher.
Mit dem Bankensanierungsgesetz (BaSAG), gültig seit Jänner 2015, sei in Österreich die europäische Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („BRRD“) mit neuen Regeln für Bankenabwicklungen umgesetzt worden, erinnerte der Heta-Vertreter.
Hätte das Frankfurter Gericht heute die Sache nicht gleich zum EuGH weiterverwiesen, dann wäre es wegen Einsprüchen der Österreicher in weiterer Folge noch dazu gekommen - nur hätte die ungewollte Heta-Insolvenz ausgelöst werden können, wenn die Richterin für die Klägerin entschieden hätte. Denn nach deutschem Recht wäre gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, die den Streitwert übersteigt, ein sofortiger Exekutionstitel möglich gewesen - und der hätte zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger geführt. (tt.com, APA)