Gericht kippte Bescheid der Stadt Landeck
Bauwerber Gerhard Walser und die Stadt Landeck liegen im Clinch. Das Landesverwaltungsgericht entschied kürzlich wieder zuungunsten der Stadt.
Von Helmut Wenzel
Landeck –Im Namen der Republik hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol mit Datum 1. August erkannt: Der Beschwerde von Gerhard Walser gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Landeck wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Walser hatte eine Beschwerde nach § 39 TBO 2011 eingereicht. Bei diesem Paragraphen der Tiroler Bauordnung (TBO) geht es um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wie LVwG-Präsident Christoph Purtscher auf TT-Anfrage am Donnerstag erläuterte. Unabhängig davon seien, so Purtscher, in der Landecker „Causa Hasilweg“ weitere Baurechtsverfahren anhängig.
Wie berichtet, will Walser ein Chalet im Obergeschoß des Gebäudekomplexes am Hasliweg bauen, um neuen Wohnraum zu schaffen. Der Rohbau steht seit Monaten still. Die Stadt wirft Walser vor, Teile des Projektes seien zu groß und daher ein Schwarzbau.
Was ist passiert? Am 14. September 2015 stellte Bürgermeister Wolfgang Jörg in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz einen Bescheid an Walser zu: Das Stadtbauamt sei in einer anonymen Anzeige informiert worden, dass das in Bau befindliche Chalet „abweichend von der behördlichen Bewilligung ausgeführt wird, insgesondere hinsichtlich der Grundmaße“. Fazit: Walser würde zu groß bauen. Der Bürgermeister ordnete an, der Bauwerber müsse den bewilligten Zustand binnen acht Wochen herstellen.
„Dieser Bescheid ist inhaltlich mehrfach rechtswidrig und mit Verfahrensfehlern behaftet“, argumentierten die Anwälte Walsers im Beschwerdeschreiben an das LVwG. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, in welchen Punkten das derzeit ausgeführte Bauvorhaben „dem bewilligten Zustand“ widersprechen würden. Auch eine Geschäftszahl fehle.
„Unser Bescheid ist vom LVwG aus formalen Gründen aufgehoben worden“, sagte Bürgermeister Jörg am Mittwoch, „es gibt dazu bereits eine neue Entscheidung der Stadtgemeinde.“ Aus Gründen der Amtsverschwiegenheit könne er den Fall nicht weiter kommentieren.
In der Zusammenfassung des LVwG heißt es: „Paragraph 39 TBO 2011 war auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.“ Der angefochtene Bescheid (der Stadt) „war spruchgemäß zu beheben“. Der Stadt bleibe die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.