Witwe in Wien-Favoriten 3 - „Ich erkläre mich für zurechnungsunfähig“

Wien (APA) - Nachdem er zu Beginn seiner Verhandlung „Ich erklär‘ mich für schuldig“ zu Protokoll gegeben hatte, meinte der 19-Jährige am En...

Wien (APA) - Nachdem er zu Beginn seiner Verhandlung „Ich erklär‘ mich für schuldig“ zu Protokoll gegeben hatte, meinte der 19-Jährige am Ende seiner Befragung, er habe sich in einem „psychischen Ausnahmezustand“ befunden. „Ich wusste nicht, was ich tat“, meinte er. Er sei nicht er selbst gewesen: „Euer Ehren, ich erkläre mich für zurechnungsunfähig.“

Der beigezogene Gerichtspsychiater Karl Dantendorfer sieht das in seinem schriftlichen Gutachten anders. Demnach leidet der Kochlehrling zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, war zum Tatzeitpunkt aber zurechnungsfähig. Schuldausschließungsgrund wäre demnach keiner gegeben. Dantendorfer hält den Burschen allerdings für derart gefährlich, dass er für den Fall eines Schuldspruchs zusätzlich die Einweisung des 19-Jährigen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher im Sinn des Paragrafen 21 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) empfiehlt. Ohne entsprechende, im Maßnahmenvollzug gewährleistete Behandlung geht der Sachverständige davon aus, dass der Bursch nach seiner Entlassung unter dem Einfluss seiner geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades neuerlich Straftaten mit schweren Folgen begehen könnte.

Nach dem novellierten Jugendgerichtsgesetz (JGG) drohen dem 19-Jährigen bei einer Verurteilung wegen Mordes höchstens 15 Jahre Haft, da für junge Erwachsene - Angeklagte, die die ihnen vorgeworfene Straftat vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres begangen haben - dies das maximal zulässige Strafausmaß ist. Sollte das Gericht dem zusätzlichen Unterbringungsantrag der Staatsanwaltschaft Folge leisten, könnte der Angeklagte selbst nach Verbüßung der über ihn verhängten Strafe so lange weiter zwangsweise angehalten werden, bis Experten ihn für nicht mehr gefährlich halten.